Anwalt und Kommunalrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Amtshaftungsansprüche gemäß § 839 BGB gegen eine Gemeinde

22. Juni 2009, aktualisiert am 24. Januar 2021

Nachfolgend weise ich auf zwei ältere Urteile zu Amtshaftungsansprüchen gegen eine Gemeinde wegen Erteilung einer falschen Auskunft hin:

1. In dem ersten Fall erwarb der Anspruchsteller mit notariellem Vertrag ein Grundstück zu einem Kaufpreis in Höhe von  32.000,00 DM im Gebiet eines Bebauungsplans. Ein Bediensteter einer Gemeinde teilte demgemäß mit, dass das Grundstück im Gebiet eines Bebauungsplanes liege. In einem gerichtlichen Verfahren wurde die Nichtigkeit des Bebauungsplanes festgestellt und der Anspruchsteller konnte nicht mehr bauen.

Das OLG Saarbrücken verneinte Ansprüche aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG gegenüber der Gemeinde. Die erteilte Auskunft sei nicht in einer Amtshaftungsansprüche auslösenden Art und Weise unrichtig, wenn der betroffene Bebauungsplan von der Gemeinde ordnungsgemäß als Satzung beschlossen und bekannt gemacht worden ist und erst danach die Nichtigkeit des Bebauungsplans festgestellt wird. Den Gemeindebediensteten traf vor der Erteilung der Auskunft nicht die Pflicht, den Bebauungsplan auf Nichtigkeitsgründe zu überprüfen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 9. Dezember 1997, 4 U 105/97).

2. In dem zweiten Fall hatte der Stadtdirektor dem Rechtsvorgänger des Anspruchstellers mitgeteilt, dass „gegen das (gewerbliche) Bauvorhaben keine planungs- und baurechtlichen Bedenken bestehen“. Eine Baugenehmigung wurde erteilt, aber durch Nachbarn erfolgreich angegriffen.

Das OLG Düsseldorf verneinte auch hier Ansprüche aus einer Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB (OLG Düsseldorf vom 21.01.1993, 18 U 129/92).

– Die fehlerhafte Baugenehmigung begründet keine Ansprüche aus Amtspflichtverletzung, weil ein Bauherr eines gewerblichen Bauvorhabens bei Widerständen aus der Nachbarschaft das Risiko eines Schadens bewusst auf sich nehme.

– Eine bloße Auskunft, die nicht im Rahmen einer Bauvoranfrage oder einer Zusicherung erteilt worden sei, begründe jedenfalls dann keine Amtshaftungsansprüche, wenn sie nicht den Schutzzweck hatte, den Anspruchsteller vor schädigenden Vermögensdispositionen zu bewahren.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass Amtshaftungsansprüche aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG wegen fehlerhafter Auskunft nur schwer durchsetzbar sind.

(zu Amtshfatungsansprüchen vgl. auch hier im Forum den Artikel („Schadenersatzanspruch des Bauherrn wegen fehlerhaft erteilter Baugenehmigung“)


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