Das OLG Jena musste sich in einem Urteil vom 24. November 1998 (3 U 294/98) mit dem Sachverhalt befassen, dass einem Bauherrn eine rechtswidrige Baugenehmigug erteilt wurde. Der Bebauungsplan setzte 2 Wohneinheiten für ein Haus fest. Die Baugenehmigung wurde aber für 2 Häuser mit je 5 Wohneinheiten erteilt. Der Bau der beiden Häuser mit je 5 Wohneinheiten war schon weit fortgeschritten. Schließlich musste der Bauherr dem Grundstücksnachbarn dessen Drittwiderspruchsrecht für 88.000,00 DM „abkaufen“.
Grundsätzlich bejahte das OLG Jena einen Schadenersatzanspruch des Bauherrn gegenüber der Kommune wegen der pflichtwidrigen Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Im Rahmen des „Vorteilsausgleichs“ nach allgemeinen Schadensrecht stellte das OLG aber fest, dass insgesamt 6 Wohneinheiten mehr gebaut werden konnten (statt lediglich 2 Häuser mit je 2 Wohneinheiten 2 Häuser mit je 5 Wohneinheiten). Dadurch sei ein Vorteil des Bauherrn entstanden, der angerechnet werden müsse.
leandra meint
Hallo
Wir haben ein Grundstück in Troisdorf gekauft, was Bauland ist.
Haben den Bauantrag eingereicht.
Wir möchten dort ein Mehrgenerationenhaus mit einem 20 qm Kiosk errichten.
So nun erhalte ich von der Stadt ein Brief wo drin steht:
Sie lösen bitte 1 Stellplatz bei der Stadt ab, und weisen uns 4 Stellplätze nach.
Das Ablösen ist ja auch in Ordnung , aber die nachzuweisenden Plätze sind ein Problem, es gibt nichts in der Nähe wo man diese nachweisen könnte.
So, nun haben wir uns überlegt eine Durchfahrt in unser Grundstück zubauen.
Aber direkt davor steht eine Bushaltestelle, und diese zu verlegen kostet sehr viel, und auch diese Kosten müssten wir übernehmen.
Da sich das Grundstück an einer Hauptstrasse befindet, und es eine Baulücke ist, möchte ich nun wissen, was kann ich machen um eine Baugenehmigung zu bekommen?
Lieben Dank für Ihre Antworten
Mirena
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Leandra –
hierbei handelt es sich um ein recht komplexes Thema, in dem alle Einzelheiten des jeweiligen Einzelfalles zu bedenken sind. Möglichlist sollten hierzu alle Unterlagen vorliegen.
Zunächst sollten Sie sich hier die Vorschrift des § 50 LBauo NRW anschauen:
§ 51 BauO NRW – Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder
(1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen). Hinsichtlich der Herstellung von Fahrradabstellplätzen gilt Satz 1 sinngemäß. Es kann gestattet werden, dass die notwendigen Stellplätze oder Garagen innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung der Anlagen hergestellt werden.
(2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Absatz 1 oder wesentliche Änderungen ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Absatzes 1 gleich.
(3) Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, im Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind. Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen.
(4) Die Gemeinde kann für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes oder bestimmte Fälle durch Satzung bestimmen, dass
1. notwendige Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder bei bestehenden baulichen Anlagen herzustellen sind, soweit die Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs oder die Beseitigung städtebaulicher Missstände dies erfordert,
2. die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen untersagt oder eingeschränkt wird, soweit Gründe des Verkehrs, insbesondere die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, städtebauliche Gründe oder der Schutz von Kindern dies rechtfertigen.
(5) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze im Einvernehmen mit der Gemeinde auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Gemeinde einen Geldbetrag nach Maßgabe einer Satzung zahlen. Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen auf Grund einer Satzung nach Absatz 4 Nr. 2 untersagt oder eingeschränkt, so ist für die Differenz zwischen notwendigen Stellplätzen und hergestellten zulässigen Stellplätzen oder Garagen ein Geldbetrag an die Gemeinde zu zahlen. Den Geldbetrag zieht die Gemeinde ein. Der Geldbetrag darf 80 vom Hundert der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen nach Absatz 6 Buchstabe a einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes nicht überschreiten. Die Höhe des Geldbetrags je Stellplatz ist durch Satzung festzulegen.
(6) Der Geldbetrag nach Absatz 5 ist zu verwenden
1. a) für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet,
2. b) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs oder
3. c) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs.
Die Verwendung des Geldbetrages muss für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken.
(7) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Es kann verlangt werden, dass an Stelle von Stellplätzen Garagen hergestellt werden.
(8) Notwendige Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze dürfen nicht zweckentfremdet werden. Sie dürfen Personen, die nicht Nutzer oder Besucher der Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sind, nur dann und lediglich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern vermietet oder sonst überlassen werden, wenn und solange sie nicht für Nutzer und Besucher benötigt werden.
(9) Werden in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 1993 fertig gestellt war, Wohnungen durch Ausbau des Dachgeschosses geschaffen, so brauchen notwendige Stellplätze und Garagen entsprechend Absatz 2 nicht hergestellt zu werden, soweit dies auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.
Schließlich sollte die Entscheidung der Gemeinde auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. In diesem Zusammenhang dürft es auch möglich sein, auf den Kiosk zu verzichten. Hat damit die Gemeinde einen erhöhten Bedarf an Stellplätzen begründet?
Grüße
Sönke Nippel