Anwalt und Kommunalrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
  • Stichwortverzeichnis
  • Kontakt
Startseite

Anspruch eines behinderten Schülers auf Besuch der Regelschule bei Vorliegen einer entsprechenden Empfehlung – Pflichten des Schulträgers

3. April 2009, aktualisiert am 26. Juni 2024

In einem Beschluss vom 8. Oktober 1997 stellte das Bundesverfassungsgericht zum Verbot der Benachteiligung Behinderter im Schulwesen fest:

Eine Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule gegen seinen und seiner Eltern Willen stellt nicht schon für sich eine verbotene Beeinträchtigung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz dar. Eine solche Benachteiligung ist aber gegeben, wenn die Überweisung erfolgt, obwohl eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Förderung möglich ist, der dafür benötigte personelle und sächliche Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann und auch organisatorischer Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann und auch organisatorische Schwierigkeiten und schutzwürdige Belange Dritter der integrativen Beschulung nicht entgegenstehen.

Ein Anspruch eines behinderten Schülers kann also ggf. sehr wohl aus der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes folgen!

In Nordrhein-Westfalen haben diese Grundsätze u. a. in §§ 19, 20 SchulG ihren Niederschlag gefunden. Weiterhin werden sich wahrscheinlich in der fein ausdifferenzierten Gesetzgebung und den Regelungen zum Schulwesen an anderer Stelle noch Normen finden lassen, die ebenfalls einen Anspruch auf Beschulung in der Regelschule begründen.

Schon oft wurde um eine integrative Beschulung gestritten – allerdings ging es hier oft um Eltern, die Ihren Kindern eine Beschulung in einer „normalen Schule“ ermöglichen wollten, obwohl eine entsprechende Empfehlung nicht vorlag. Hier liegt aber eine Empfehlung vor!

M. E. sollte der Zugang zur Regelschule jedenfalls dann ermöglicht werden, wenn eine entsprechende Empfehlung zur integrativen Betreuung vorliegt – damit dürfte allen gedient sein. Die nichtbehinderten Schüler können von ihren behinderten Mitschülern lernen und umgekehrt. Eine teure Sonderbeschulung wird vermieden! U. a. diese Kostenüberlegung sollte die Schulträger dazu veranlassen, ihre Regelschulen so zu organisieren, dass sie – soweit wie möglich – behinderte Schüler aufnehmen können. Einrichtungen z. B. im Rahmen der Barrierefreiheit kommen ohnehin allen Schülern und Lehrern zugute. Inwieweit hieraus schließlich ein Anspruch des behinderten Schülers gegenüber dem Schulträger folgen kann, kann ich aber nicht absehen.


mehr zum Thema:


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit kommunalrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den oben angesprochenen Themen:
  • Gerichtshammer Befangenheit eines Gemeindevertreters bei der Beschlussfassung …

    Befangenheit eines Gemeindevertreters bei der Beschlussfassung über eine Abgabensatzung? Zum 'unmittelbaren Vorteil' im Sinne des § 31 GO NW ... | mehr

  • Paragraf unter Lupe Kommunalrecht

    Kommunalrecht - die Definition. Kommunalverfassungsrecht und Kommunales Wirtschaftsrecht als Teilausschnitte des Kommunalrechts ... | mehr

  • rotes Gesetzbuch hinter zwei Paragrafen Organisation der Abfall- und Abwasserbeseitigung in …

    In Grundzügen wird die Organisation der Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung in Remscheid, Solingen und Wuppertal beschrieben. ... | mehr

  • silberner Paragraf unter Lupe Aufnahmeanspruch eines Schülers in Gesamtschule

    Anhand eines Beschlusses des OVG Lüneburg wird die Verantwortung der Schulträger für einen Zulassungsanspruch eines Schülers an eine Schule kurz aufgezeigt ... | mehr

Über das Stichwort- und Paragrafenverzeichnis können Sie Informationen und Tipps zu weiteren kommunalrechtlichen Fragestellungen finden:
  • Verwaltungsrecht in Stichworten Stichwortverzeichnis - Kommunalrecht in Stichworten und Paragrafen

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten ... | mehr

Frage

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

silberner Paragraf

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

 

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG