Seitenübersicht
I. Der Begriff des Kommunalrechts
II. Kommunalverfassungsrecht
III. Kommunales Wirtschaftsrecht
IV. Kommunalrecht in Wikipedia
V. Kommunalrecht im Internetauftritt des BVerwG
VI. Kommunalrecht als „Besonderes Verwaltungsrecht“
I. Der Begriff des Kommunalrechts
Kommunen – Oberbegriff für Gemeinden, Kreise und andere Gemeindeverbände – nehmen Aufgaben im Bereich der vollziehenden Gewalt wahr. Die Gesamtheit aller öffentlich-rechtlichen Vorschrift, die sich mit den Grundlagen, der Organisation und den Handlungsbefugnissen der Kommunen befassen, bildet den Gegenstand des Kommunalrechts.
Teilausschnitte des Kommunalrechts bilden das Kommunalverfassungsrecht und das Kommunale Wirtschaftsrecht.
II. Kommunalverfassungsrecht – Teilausschnitt des Kommunalrechts
Der jeweilige Landesgesetzgeber bestimmt das Recht, wie sich die Kommunen organisieren müssen. Das Land Nordrhein-Westfalen trifft also z. B. durch die Gemeindeordnung, die Kreisordnung, das Gesetz über die Kommunale Zusammenarbeit, … Vorgaben, wie sich die Kommunen zu organisieren haben. Die Gemeindeordnung, Kreisordnung, … stellen also eine Organisations- und Handlungsordnung auf, innerhalb derer sich die Kommunen zu bewegen haben.
So bestimmen die Gemeinde- und Kreisordnungen die Verfassungsorgane und deren Kompetenzen:
Gemeinde(Kreis-)rat
allgemeine Kennzeichnung
Aufgaben
Zusammensetzung und Rechtsstellung der Mitglieder
Organisation- und Geschäftsgang
Gemeinde(Kreis-)vorsteher
persönliche Rechtsstellung
Aufgaben
kommunales Satzungsrecht
Anwendungsfeld
verfahrensrechtliche Besonderheiten
Recht der öffentlichen Einrichtungen
Nutzungsrecht und Ausgestaltung
Anschluss- und Benutzungszwang
Staatsaufsicht
Behörden
Instrumente
Fachaufsicht
Für die Kommunalen Verbände treffen Gesetze über die kommunale Zusammenarbeit ebenfalls Regelungen zu der inneren Struktur und den Aufgaben der Verbände.
III. Kommunales Wirtschaftsrecht – Teilausschnitt des Kommunalrechts
Das kommunale Wirtschaftsrecht befasst sich mit der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen als Mittel kommunaler Aufgabenerfüllung.
Neben den grundsätzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie der aufsichtlichen Kontrolle regelt das kommunale Wirtschaftsrecht in den Kommunalordnungen auch die Grundsätze der wirtschaftlichen Betätigung. Als Grundvoraussetzung für die Errichtung, Übernahme oder Erweiterung eines kommunalen Unternehmens wird ein öffentlicher Zweck genannt, der das Unternehmen erfordert.
Hierzu treffen die Gemeindeordnungen und die Kreisordnungen zumeist detaillierte Regelungen. Schließlich ist zu den öffentlichen Unternehmen noch der „Eigenbetrieb“ zu nennen, der gegenüber den Kommen schon weitgehend verselbständigt ist, der allerdings noch keine eigene Rechtpersönlichkeit besitzt. Hierzu treffen zumeist Eigenbetriebsgesetze der Länder Regelungen.
IV. Der Begriff des Kommunalrechts in „Wikipedia“
In der Online-Enzyklopädie Widipedia wird der Begriff „Kommunalrecht“ etwas anders definiert:
Das Wort „Kommunalrecht“ steht für eine Vielzahl von Gesetzen und gesetzlichen Regelungen, die direkt die Kommunen betreffen (Gemeindeordnung, Landkreisordnung, Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit, Umlandverbandsgesetz, Verbandgesetz, Gemeindehaushaltsverordnung, Gemeindekassenverordnung, Eigenbetriebsverordnung, Landschaftsverbandsordnung usw.).
V. „Kommunalrecht“ im Stichwortverzeichnis des Bundesverwaltungsgerichts
Es (das Kommunalrecht) regelt Einzelheiten des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden, Gemeindeverbände und Landkreise sowie die möglichen staatlichen Aufsichtsmaßnahmen und das Wahlrecht zu den Selbstverwaltungsorganen der Kommunen.
VI. Kommunalrecht als Teilbereich des „Besonderen Verwaltungsrechts“
Das Kommunalrecht ist ein Teilausschnitt des „Besonderen Verwaltungsrechts“ (zum Begriff des besonderen Verwaltungsrecht s. auch meine Seite www.rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de).
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