Zunächst ist ein Anspruch auf Auskunft oder Information gegenüber kommunalen Unternehmen davon abhängig, wer Auskunft begehrt:
- Die Gemeinde selbst und ihre Organe haben Ansprüche auf Auskunftserteilung gegenüber dem Unternehmen nach dem Gemeinderecht, dem Eigenbetriebsrecht, Vebandsrecht, Gesellschaftsrecht, … und den jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarungen. Zu beachten ist hier, dass schon der Eigenbetrieb, mehr noch die GmbH oder die AG gegenüber der Gemeinde wesentlich verselbständigt sind. Auskunfts- sowie Informationsansprüche stehen selbst für ein „einfaches“ Gemeinderatsmitgleid, einem Gemeinderatsmitglied in einem Aufsichtsgremium und sogar für den Bürgermeister nur „gestaffelt“ zur Verfügung. Dies hat u. a. den Sinn, dass die Führung wirtschaftlicher Unternehmen nicht dem Diktat der Tagespolitik des jeweiligen Gemeinde- oder Stadtrates direkt unterworfen sein soll.
- Private Dritte können sich über die Beteiligungsverhältnisse, die Zusammensetzung der Organe und die Zwecksetzung des Kommunalunternehmens über den Beteiligungsbericht der Gemeinde unterrichten (vgl. z. B. § 117 GO NRW).
- Ein Akteneinsichtsrecht gemäß § 29 VwVfG steht nur im Rahmen eines laufenden Verwaltungsverfahrens zur Verfügung.
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