Das KiBiz hat in Nordrhein-Westfalen inzwischen das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) abgelöst.
Streitfragen zu den Elternbeiträgen entstehen z. B. bei der Berechnung der Beiträge – wenn etwa ein Wechsel der Einrichtung vorliegt, oder das Kind über längere Zeiträume die Einrichtung nicht besucht. Streitfragen können aber auch bei den Feststellungen zur „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern“ entstehen. Nach § 23 Abs. 4 S. 1 KiBiz sollen – wenn Elternbeiträge erhoben werden – die Beiträge sozial gestaffelt werden. Ermäßigungen können für Geschwisterkinder vorgesehen werden, § 23 Abs. 4 S. 2 KiBiz.
Die Stadt Remscheid erhebt Beiträge gemäß § 5 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen (Link: Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen). Bis zu einem Jahreseinkommen der Eltern in Höhe von 18.000,00 € muss ein Elternbeitrag nicht gezahlt werden. Danach wird der Elternbeitrag gestaffelt erhoben. Für die Berechnung des Elternbeitrages ist das Bruttoeinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend. Das Jahreseinkommen soll gemäß der Satzung mit den Bruttoeinnahmen gleichzusetzen sein.
nn meint
Guten Tag,
wir als Freie Wähler sind bei der Kommunalwahl mit drei Mitgliedern neu im Stadtrat.
Frage:
Wieviele Sachkundige BürgerInnen können wir aus unseren eigenen Reihen benennen?
Gibt es einen Schlüssel hierfür?
Ihr wäre über eine Antwort dankbar.
Mit freundlichem Gruß
nn
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo eifelmaen –
im Forum habe ich einen neuen kurzen Artikel noch einmal zum sachkundigen Bürger eingestellt und den sachkundigen Bürger in`s Stichwortverzeichnis aufgenommen – ich hoffe, dass damit schon etwas mehr Licht in die Angelegenheit gebracht wird.
Wenn nicht – einfach noch einmal „nachhaken“ (dafür soll das Forum ja dasein).
Ich bitte aber auch darum, dass die Fragen in dem inhaltlich passenden Artikel gestellt werden – dann muss ich die Frage nicht „verschieben“ und für den Leser ist es leichter, die Angelegenheit zu verfolgen.
Grüße
Sönke Nippel
vanderzoom meint
Im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) wird nicht ausdrücklich festgelegt, dass es sich um Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung handelt. Kann ich davon ausgehen, dass es sich um pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben handelt?
Der Rechtsgrundverweis in § 1 Abs. 3 KiBiz auf SGB VIII und die Finanzierung der Aufgeben (Konnexität) könnte aber auch dafür sprechen, dass es sich um Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung handelt. Dann könnte die Bezirksregierung Weisungen erteilen.
Da das KiBiz im Verwaltungsvollzug nicht unproblematisch ist, wäre es für mich bzw. andere Eltern wichtig zu wissen, inwieweit die Aufsicht ausgestaltet ist (Fach- oder Rechtsaufsicht).
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Auf die Schnelle habe ich auch noch keine verlässliche Antwort. Die nachfolgende Argumentation ist noch nicht wirklich schlüssig und nachvollziehbar und enthält zunächst nur erste Gedanken zu dem Thema (ich werde mich aber in den nächsten Tagen noch d`rum kümmern):
§ 1 Abs. 3 KiBiz verweist u. a. hinsichtlich der Planungsverantwortlichkeit auf das SGB VIII und damit u. a. auch auf § 69 SGB VIII. Verpflichtet würde dann zunächst nicht die Gemeinde direkt, sondern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe – also die Jugendämter nach § 69 Abs. 3 SGB VIII. Die Gemeinde selbst ist dann nur Träger der Jugendämter.
Die Frage müsste dann lauten: Wie erfüllen die Träger der Jugendhilfe ihre Aufgaben und wie ist deren Verhältnis zu den Gemeinden?
In Rheinland-Pfalz sieht § 14 Abs. 1 S. 2 des Landesgesetzes zum Kindeswohl und Kindesgesundheit ausdrücklich vor, dass die Träger der Jungendämter die ihnen obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung durchführen (dies muss ich aber auch noch genauer prüfen). (Vielleicht kann hieraus der Schluss gezogen werden, dass es sich auch bei den Aufgaben nach dem KiBiz in NRW um Selbstverwaltungsangelegenheiten handelt? In den Landesgesetzen von NRW suche ich momentan noch nach einer ausdrücklichen Regelung inwieweit die Träger der Jugendämter, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, ihre Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben erfüllen oder eben als Auftragsangelegenheiten. Ich tendiere zunächst zur „Selbstverwaltungsangelegenheit“ als Pflichtaufgabe. Hier verbleibt sinnvollerweise ein Entscheidungsspielraum bei den Gemeinden.)
– Hmm – hört sich noch etwas „verdreht“ an.
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Also – § 3 Abs. 2 GO NRW beantwortet m. E. die Frage, denn danach können neue Aufgaben mit staatlichem Lenkungsvorbehalt nur als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung an die Kommunen übertragen werden. Hierfür bedarf es dann einer gesetzlichen Regelung, § 3 Abs. 3 GO NRW. Die Vorschrift ist nachstehend abgedruckt:
§ 3 GO NRW Aufgaben der Gemeinden
(1) Den Gemeinden können nur durch Gesetz Pflichtaufgaben auferlegt werden.
(2) Pflichtaufgaben können den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts, das in der Regel zu begrenzen ist. Für die gemeinsame Wahrnehmung von Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ist der Anwendungsbereich des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit nur nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 sowie des § 4 Abs. 8 eröffnet.
(3) Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz zulässig. Rechtsverordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des für die kommunale Selbstverwaltung zuständigen Ausschusses des Landtags und, sofern nicht die Landesregierung oder das Innenministerium sie erlassen, der Zustimmung des Innenministeriums.
(4) Werden den Gemeinden neue Pflichten auferlegt oder werden Pflichten bei der Novellierung eines Gesetzes fortgeschrieben oder erweitert, ist gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Führen diese neuen Pflichten zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender Ausgleich zu schaffen.
(5) Zur Effizienzsteigerung kann eine Gemeinde mit einer benachbarten Gemeinde gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vereinbaren, dass ihr gemäß § 3 Abs. 2 übertragene Aufgaben von der benachbarten Gemeinde übernommen oder für sie durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch für den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen einer kreisfreien Stadt und einem benachbarten Kreis.
(6) Absatz 5 gilt nur, soweit
– Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegensteht, oder
– der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausdrücklich eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, oder
– durch die beabsichtigte Aufgabenverlagerung schutzwürdige Belange Dritter nicht unangemessen beeinträchtigt werden oder Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.
Ist damit die Frage beantwortet oder „schlitter“ ich am Inhalt der Frage vorbei?
ratsmann meint
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich würde gerne wissen, ob die Essensbeiträge für Kinder in Kindertageseinrichtungen automatisch erlassen werden, sofern die Elternbeiträge nach § 23 Abs. 4 Kibiz erlassen werden, oder sind die Essensbeiträge gesondert zu betrachten und haben diese mit den Elternbeiträgen nichts zu tun.
Ein Gerichtsurteil (OVG Lüneburg, Beschluss 11.06.1998- Az 12L 2301/98) schmeißt diese zusammen, jedoch behandeln viele Städt und Gemeinden in ihren Satzungen die Beträge weiterhin getrennt und erlassen nicht automatisch die Essensbeiträge, wenn die Elternbeiträge erlassen werden.
Ich freue mich über Ihre antwort und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Ratsmann –
eine wirklich interessante Frage, zu deren Beantwortung ich mir allerdings etwas Zeit erbitten muss.
Ich meine mich allerdings zu erinnern, dass „Elternbeiträge“ Beiträge sind und das „Essensgeld“ eben kein Beitrag im Rechtssinn und allein schon aus diesem Grund ein „Erlass“ nicht in Frage kommt, sondern nur ein Zuschuss.
Aber: ich will keinen „Schnellschuss“ wagen – ich werde noch einmal darauf zurückkommen. Den OVG-Beschluss muss ich mir dann einmal anschauen.
Grüße
Sönke Nippel
Ratsuchender meint
Sehr geehrter Herr Nippel,
bei der Berechnung der Kitagebühren wird in Wuppertal zur Berechnung der Einkommenhöhe Bruttolohn und ALG herangezogen. Mindern wirkt sich die steuerliche Werbungskostenpauschale aus. Jedoch nur beim Bruttoeinkommen. Beim ALG, das als Einkommen in voller Höhe gerechnet wird gibt es keine Minderung. Zugespitzt bedeutet dies, sollte es grade um eine Bemmessungsgrenze gehen, musste man als ALG Empfänger mehr Kita Gebühren bezahlen als ein Einkommenbezieher in gleicher Höhe.
Meine Frage ist nun ob dies nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.
Für Ihre Antwort vielen Dank.
MfG
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Ratsuchender,
Frage beantwortet?
Grüße
Sönke Nippel
Jasmin Fink meint
Guten Tag
In Wuppertal wird der Elternbeitrag je nach Bruttojahreseinkommen gestaffelt, allerdings ist die Staffelung nicht wirklich Sozial gerecht geregelt, denn sobald man zb. 400€ über 25.000€ Jahreseinkommen ist muss man genauso einen hohen Beitrag zahlen wie jemand der 35.000€ verdient.
Sozialgerecht sieht anders aus, zumindest für solche Fälle sollte es einen Ermessensspielraum geben, was denken Sie?