Anwalt und Kommunalrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen gemäß § 36 GemHVO NRW – ein “geschöntes Bild?

30. Juni 2009, aktualisiert am 24. Januar 2021

Im neuen Haushaltsrecht werden die Verbindlichkeiten in der Bilanz abgebildet. Neu treten die Rückstellungen für künftige Belastungen hinzu. Eine wichtige Größe ist die Rückstellung für Pensionszahlungen. Damit soll transparent werden, in welchem Umfang Vorsorge für künftige finanzielle Belastungen getroffen werden muss. Andererseits verschlechtert sich dadurch die kommunale Finanzlage.

Allerdings stellt sich dem kritischen Leser der Vorschrift des neuen § 36 GemHVO die Frage, warum Rückstellungen für laufende Pensionen ausgenommen werden. Der unkritische Leser geht wohl davon aus, dass selbstverständlich auch die laufenden Lasten der laufenden Pensionen bilanziell erfasst werden. Dies ist aber nicht so. Ob dies die Transparenz fördert, kann bezweifelt werden. Es ergibt sich ein „geschöntes Bild“.

Abseits vom Thema: aber: Zur Problematik der Absenkung der Pensionen gebe ich nachfolgend unkommentiert die Leitsätze eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005 wieder (Link: Urteil vom 27. September 2005, 2 BvR 1387/02 –):

  1. Es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichtete, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten. Auch gibt es keinen hergebrachten Grundsatz, wonach der Höchstversorgungssatz mindestens 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen müsste.
  2. Im Beamtenrecht ist das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung.
  3. Ónderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung können zur Bestimmung der Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge und zur Rechtfertigung von deren Absenkung nur herangezogen werden, soweit dies mit den strukturellen Unterschieden der Versorgungssysteme vereinbar ist.

In diesem Zusammenhang hier auch noch ein Link aus dem Jahr 1999 der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Alterversorgung AKA e. V. zu der Finanzierung der Altersversorgung des öffentlichen Dienstes (Link: Finanzierung der Altersversorgung im öffentlichen Dienst):

Danach steigen die Versorgungsaufwendungen der kommunalen Dienstherrn und Arbeitgeber nach den Prognosen des Versorgungsberichts der Bundesregierung aus dem Jahre 1996 von rund 10 Milliarden DM im Jahr 2000 auf etwa 40 Milliarden DM im Jahr 2040 an. Ob die Problematik durch die oben beschriebenen Rückstellungen heute schon „entschärft“ ist, wird hier zumindest bezweifelt.


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