Im Anschluss an das „Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e)“ vom 21. Juli 2010 werden die Organisationsstrukturen und Zuständigkeiten bei der Leistungserbringung für die Bezieher von Arbeitslosengeld neu geregelt.
Art. 91 e GG
(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.
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