Anwalt und Kommunalrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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ARGE – Arbeitsgemeinschaft oder Jobcenter

(3 Beiträge zum Stichwort)
 

Neuorganisation der Grundsicherung durch „Gemeinsame Einrichtungen“ und „Jobcenter“

vom 25. Januar 2011, zuletzt geändert am 12. Februar 2018

Im Anschluss an das „Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e)“ vom 21. Juli 2010 werden die Organisationsstrukturen und Zuständigkeiten bei der Leistungserbringung für die Bezieher von Arbeitslosengeld neu geregelt.

Art. 91 e GG

(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.
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Grundgesetzänderung zu den ARGEn

vom 15. April 2010, zuletzt geändert am 24. Mai 2019

Führende Vertreter von Koalition und SPD sowie die Ministerpräsidenten der Länder haben sich auf die Grundzüge einer Neuregelung zu den Jobcentern (ARGEn) geeinigt. Es soll eine Grundgesetzänderung erfolgen. Deshalb heißt es in einer Stellungnahme der Bundesregierung zu einer „kleinen Anfrage“ einiger Abgeordneter:

„Für die gesetzliche Regelung der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat die Bundesministerin für Arbeit und Soziales in Form der Arbeitsentwürfe eines Gesetzes zur Einführung der eigenverantwortlichen und kooperativen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende …

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Die ARGEn als unzulässige Mischverwaltung – wie geht es weiter?

vom 21. Juli 2009, zuletzt geändert am 10. April 2017

Die Arbeitsgemeinschaften als Gemeinschaftseinrichtungen von Bundesagentur und kommunalen Trägern sind „nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht vorgesehen“, betonte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Die Kommunen werden dadurch in ihrem „Anspruch auf eigenverantwortliche Aufgabenerledigung“ verletzt.

… Der entsprechende Leitsatz des Urteils vom 20. Dezember 2007 (2 BvR 2433/04 u. a.) lautet:

Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44 b SGB II widersprechen dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen.

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Bild: zum Stichwortverzeichnis

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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