Anwalt und Kommunalrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Die ARGEn als unzulässige Mischverwaltung – wie geht es weiter?

vom 21. Juli 2009, zuletzt geändert am 24. Januar 2021

Die zwischen den Kommunen und der Bundesagentur für Arbeit gebildeten Arbeitsgemeinschaften sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Die „Jobcenter“ sind für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II zuständig. Die Arbeitsgemeinschaften als Gemeinschaftseinrichtungen von Bundesagentur und kommunalen Trägern sind „nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht vorgesehen“, betonte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Die Kommunen werden dadurch in ihrem „Anspruch auf eigenverantwortliche Aufgabenerledigung“ verletzt.

Der entsprechende Leitsatz des Urteils vom 20. Dezember 2007 (2 BvR 2433/04 u. a.) lautet:

Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44 b SGB II widersprechen dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen.

Aber wie geht es weiter?

Ein erster Versuch einer Organisationsreform ist am 17. März 2009 gescheitert. Die CDU/CSU-Fraktion lehnte einen Kompromissvorschlag von Bundesarbeitsminister Scholz und den Ministerpräsidenten Beck und Rüttgers ab. Die ARGEn sollten zu „Zentren für Arbeit und Grundsicherung“ werden. Durch eine Grundgesetzänderung sollte eine zulässige Form der Mischverwaltung geschaffen werden.

Nach den Wahlen im 3. Quartal 2009 muss eine Lösung gefunden werden, wie mit den ARGEn weiter verfahren wird. Das Bundesverfassungsgericht erklärte, dass die unzulässige Vorschrift des § 44 b SGB II nur bis zum Ende des Jahres 2010 anwendbar sei. Die Zeit dürfte knapp werden.

vgl. zu Themen rund um das Jobcenter auch den Artikel „Jobcenter – gesetzliche Grundlagen“ unter www.rechtsanwalt-und-sozialrecht.de.

 

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