Anwalt und Kommunalrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Zur Verpflichtung des Bürgermeisters Vorschläge zur Tagesordnung aufzunehmen, § 48 Abs. 1 S. 2 GO NRW

20. Dezember 2009, aktualisiert am 24. Januar 2021

Folgende Frage erreichte mich:

Laut § 48 GO NRW setzt der Bürgermeister die Tagesordnung fest. Dabei hat er Anträge von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion aufzunehmen. Diese ist eine Verpflichtung. Kann der Bürgermeister auch freiwillig einen Antrag eines Einzelmitglieds des Rates ohne Fraktionsstatus auf die Tagesordnung des Rates setzen?

§ 48 Abs. 1 GO NRW lautet:

§ 48 GO NW Tagesordnung und Öffentlichkeit der Ratssitzungen

(1) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. Fragestunden für Einwohner können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn Einzelheiten hierüber in der Geschäftsordnung geregelt sind. Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung sind von ihm öffentlich bekannt zu machen. Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind.

Gemäß dem Gesetzeswortlaut des § 48 Abs. 1 S. 2 GO NW steht einem einzelnen Ratsmitglied also kein Vorschlagsrecht zur Tagesordnung dergestalt zu, dass der Bürgermeister verpflichtet wäre, diesen Punkt auf die Tagesordnung zu setzen. Eine derartige Pflicht kann einem Ratsmitglied auch nicht durch die Geschäftsordnung eingeräumt werden, da ansonsten die Rechte des Bürgermeisters unzulässig beschnitten würden. Dies heißt aber nicht, dass der Bürgermeister einen Tagesordnungspunkt nicht „freiwillig“ zulassen kann. Der Bürgermeister legt die Tagesordnung nämlich in eigener Verantwortung fest und bestimmt die Reihenfolge der Beratung, § 48 Abs. 1 S. 2 GO NW.

U. a. hat der Bürgermeister allerdings auch zu beachten, dass die Einberufung der Ratssitzung und Festsetzung der Tagesordnung ihm nur bis zur Ratssitzung selbst eingeräumt ist. Eine nachträgliche Ónderung der Tagesordnung ist nur im Ausnahmefall möglich, vgl. § 48 Abs. 1 S. 5 GO NW.


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2 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Heisel meint

    15. Dezember 2010

    Guten Tag Herr Nippel,
    ich habe Ihren Artikel mit Interesse gelesen. Dabei erinnerte ich mich an eine Ratssitzung, Saarland, vor ca. einem Jahr, bei der der umgekehrte Fall eintrat. Dazu hätte ich gerne Ihre Einschätzung. Die Tagesordung wurde fristgerecht etc. veröffentlicht und ordnungsgemäß eingeladen. Auf der Tagesordnung stand ein TOP, über den schon mehrfach abgestimmt wurde, die Unterlegenen sich aber mit dem Ergebnis offenbar nicht abfinden konnten. Als es dann zur Abstimmung der Tagesordnung kam, wurde dieser Punkt mehrheitlich durch den GR von der TOP genommen. Die Geschäftsordnung gibt hierfür nichts her.

    Antworten
  2. Jong üt Elte meint

    23. Dezember 2010

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Unser Stadtrat hat einfach so entschieden, dass die Hauptschule in Elten geschlossen werden soll, ohne uns -die Bürger- darüber zu informieren. Nun haben wir das aus der Presse erfahren und versucht dieses Aufzuhalten, jedoch ohne Erfolg, weil die Zeit viel zu knapp war. Dann wurde beantragt, dass die Tagesordnung der Ratssitzung mit dem TOP Verhinderung der Schließung der Haupschule aufgenommen wurde. Kurz vor der Ratssitzung jedoch, hat der Bürgermeister die Tagesordnung einfach geändert und zuerst den TOP über die Schließung vor dem TOP der Verhinderung der Schließung gesetzt. Ist dies rechtlich Zulässig?
    Welche Möglichkeit außer einem Bürgerbegehren gibt es noch gegen die Entscheidung des Stadtrates Einspruch einzulegen?

    Für Ihre Antworten und Anregungen danke ich im voraus.

    M.f.G.
    Jong üt Elte

    Antworten
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