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> <channel><title>Forum Kommunalrecht &#187; Europarecht</title> <atom:link href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/tag/europarecht/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de</link> <description>Kommunalrechtliche Themen werden angesprochen - insbesondere für Remscheid, Solingen und Wuppertal!</description> <lastBuildDate>Fri, 27 Jan 2012 15:17:39 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <item><title>Kommunalwahlrecht von Unionsbürgern</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/kommunalwahlrecht-von-unionsbuergern/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/kommunalwahlrecht-von-unionsbuergern/#comments</comments> <pubDate>Tue, 28 Jul 2009 09:28:22 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Europarecht]]></category> <category><![CDATA[Wahlrecht]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1541</guid> <description><![CDATA[Gemäß Art. 17 Abs. 1 S. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt (Link: <a
href="http://eur-lex.europa.eu/Notice.do?mode=dbl&#38;lang=en&#38;lng1=en,de&#38;lng2=cs,da,de,el,en,es,et,fi,fr,ga,hu,it,lt,lv,mt,nl,pl,pt,sk,sl,sv,&#38;val=441838:cs&#38;page=1&#38;hwords=" target="_blank">Art. 17 EGV</a>). Die Unionsbürger haben die im EGV vorgesehenen Rechte und Pflichten (Art. 17 bis 22 EGV).
Dazu gehören u. a. das Recht auf Freizügigkeit im Gmeinschaftsgebiet (Art. 18 Abs. 1 EGV) und insbesondere das aktive und passive Kommunalwahlrecht am Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende nicht besitzt, Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGV.]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Gemäß Art. 17 Abs. 1 S. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt (Link: <a
href="http://eur-lex.europa.eu/Notice.do?mode=dbl&amp;lang=en&amp;lng1=en,de&amp;lng2=cs,da,de,el,en,es,et,fi,fr,ga,hu,it,lt,lv,mt,nl,pl,pt,sk,sl,sv,&amp;val=441838:cs&amp;page=1&amp;hwords=" target="_blank">Art. 17 EGV</a>). Die Unionsbürger haben die im EGV vorgesehenen Rechte und Pflichten (Art. 17 bis 22 EGV).</p><p><img
class="alignright size-full wp-image-1180" style="margin-left: 15px; margin-right: 15px;" title="Europaflagge" src="http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/wp-content/uploads/2009/06/europa1.gif" alt="europa1" width="170" height="113" /></p><p>Dazu gehören u. a. das Recht auf Freizügigkeit im Gmeinschaftsgebiet (Art. 18 Abs. 1 EGV) und insbesondere das aktive und passive Kommunalwahlrecht am Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende nicht besitzt, Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGV. Die Ausübung dieses Rechts steht unter dem Vorbehalt sekundärrechtlicher Regelungen, Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGV. Ebenso ist das Wahlrecht zum Europäischen Parlament am Wohnsitz geregelt, Art. 19 Abs. 2 EGV.</p><p>Der Begriff der Unionsbürgerschaft macht deutlich, dass das Gemeinschaftrecht den Einzelnen nicht nur als Subjekt wirtschaftlicher Tätigkeit begreift. Das neue Gemeinschaftsrecht geht über das bisherige Konzept des &#8220;Marktbürgers&#8221; hinaus. Das neue Gemeinschaftsrecht begründet die Rechte unabhängig vom bisher geforderten Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/kommunalwahlrecht-von-unionsbuergern/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9. Juni 2009 zur kommunalen Zusammenarbeit bei der Abfallentsorgung (C-480/06)</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/urteil-des-europaeischen-gerichtshofes-vom-9-juni-2009-zur-kommunalen-zusammenarbeit-bei-der-abfallentsorgung-c-48006/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/urteil-des-europaeischen-gerichtshofes-vom-9-juni-2009-zur-kommunalen-zusammenarbeit-bei-der-abfallentsorgung-c-48006/#comments</comments> <pubDate>Sun, 28 Jun 2009 06:57:37 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Europarecht]]></category> <category><![CDATA[kommunale Unternehmen]]></category> <category><![CDATA[kommunale Zusammenarbeit]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1377</guid> <description><![CDATA[(Link: <a
title="Urteil des EuGH zur kommunalen Zusammenarbeit" href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&#38;newform=newform&#38;Submit=Suchen&#38;alljur=alljur&#38;jurcdj=jurcdj&#38;jurtpi=jurtpi&#38;jurtfp=jurtfp&#38;alldocrec=alldocrec&#38;docj=docj&#38;docor=docor&#38;docop=docop&#38;docav=docav&#38;docsom=docsom&#38;docinf=docinf&#38;alldocnorec=alldocnorec&#38;docnoj=docnoj&#38;docnoor=docnoor&#38;radtypeord=on&#38;typeord=ALL&#38;docnodecision=docnodecision&#38;allcommjo=allcommjo&#38;affint=affint&#38;affclose=affclose&#38;numaff=c-480%2F06&#38;ddatefs=&#38;mdatefs=&#38;ydatefs=&#38;ddatefe=&#38;mdatefe=&#38;ydatefe=&#38;nomusuel=&#38;domaine=&#38;mots=&#38;resmax=100" target="_blank">Urteil des EuGH vom 9. Juni 2009</a>)
Die vertragliche kommunale Zusammenarbeit von vier niedersächsischen Landkreisen und der Stadt Hamburg bei der Müllverbrennung musste nicht ausgeschrieben werden. Die Durchführung eines Vergabeverfahrens war nach dem EuGH nicht erforderlich, auch wenn die Müllverbrennung durch eine Gesellschaft erfolgt, die teilweise aus Privatvermögen besteht ("Rugenberger Damm", vgl. Urteil Rdnr. 36).]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>(Link: <a
title="Urteil des EuGH zur kommunalen Zusammenarbeit" href="http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&amp;jur=C,T,F&amp;num=c-480/06&amp;td=ALL" target="_blank">Urteil des EuGH vom 9. Juni 2009</a>)</p><p>Die vertragliche kommunale Zusammenarbeit von vier niedersächsischen Landkreisen und der Stadt Hamburg bei der Müllverbrennung musste nicht ausgeschrieben werden. Die Durchführung eines Vergabeverfahrens war nach dem EuGH nicht erforderlich, auch wenn die Müllverbrennung durch eine Gesellschaft erfolgt, die teilweise aus Privatvermögen besteht (&#8220;Rugenberger Damm&#8221;, vgl. Urteil Rdnr. 36).</p><p>Hamburg räumt den Landkreisen die Möglichkeit ein, jährlich ca. 120 000 t Abfall in der Verbrennungsanlage verwerten zu lassen. Hierfür müssen die Landkreise zahlen. Berechnungsmethoden und Zahlungsmodalitäten werden in dem Vertrag zur Zusammenarbeit geregelt.</p><p>Ob dem Urteil des EuGH die generelle Aussage entnommen werden kann, dass immer eine kommunale Zusammenarbeit vergaberechtsfrei erfolgen kann, muss aber bezweifelt werden. Denn eine generelle Aussage, die Leistungserbringung in der Gestalt kommunaler Zusammenarbeit sei nicht marktrelevant, wurde so nicht getroffen. Ansonsten wäre u. a. der Hinweis auf die Abfallrichtlinie, nach der Abfall in einer so nah wie möglich gelegenen Anlage zu verwerten ist, nicht verständlich (vgl. Urteil Rdnr. 37). Vielmehr stellte der EuGH heraus, dass die Zusammenarbeit zur Erfüllung eines öffentlichen Zwecks und ohne private Dritte erfolgte (Rdnr. 44) und deshalb im Ergebnis vergaberechtsfrei erfolgen konnte.</p><p>Remscheid und Wuppertal arbeiten bei der Abfallverwertung ebenfalls zusammen. Solingen betreibt ein eigenes Müllheizkraftwerk.</p><p>Zu Formen der kommunalen Zusammenarbeit vgl. hier auch den Artikel &#8220;<a
title="Link zu dem Artikel &quot;Interkommunale Zusammenarbeit&quot;" href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/interkommunale-zusammenarbeit-kooperationsformen-zu-zeiten-knapper-kassen/">Interkommunale Zusammenarbeit &#8211; Kooperationsformen zu Zeiten knapper Kassen</a>&#8220;</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/urteil-des-europaeischen-gerichtshofes-vom-9-juni-2009-zur-kommunalen-zusammenarbeit-bei-der-abfallentsorgung-c-48006/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Europäische Gemeinschaften und Kommunen – der Ausschuss der Regionen</title><link>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/europaische-gemeinschaften-und-kommunen-der-ausschuss-der-regionen/</link> <comments>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/europaische-gemeinschaften-und-kommunen-der-ausschuss-der-regionen/#comments</comments> <pubDate>Wed, 10 Jun 2009 07:04:03 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[kommunalrechtliche Fälle]]></category> <category><![CDATA[Europarecht]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1164</guid> <description><![CDATA[Die Interne Struktur der Mitgliedstaaten ist äußerst unterschiedlich. Die Bundesrepublik ist neben Österreich der einzige ausgeprägt föderal verfasste Staat in den Europäischen Gemeinschaften.
<img
class="alignright size-full wp-image-1180" style="margin-left: 15px; margin-right: 15px;" title="Europaflagge" src="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/wp-content/uploads/2009/06/europa1.gif" alt="europa1" /> ]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p><img
class="alignright size-full wp-image-1180" style="margin-left: 15px; margin-right: 15px;" title="Europaflagge" src="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/wp-content/uploads/2009/06/europa1.gif" alt="europa1" />Die Interne Struktur der Mitgliedstaaten ist äußerst unterschiedlich. Die Bundesrepublik ist neben Österreich der einzige ausgeprägt föderal verfasste Staat in den Europäischen Gemeinschaften.</p><p>Die Gründungsverträge nahmen Länder und Regionen nicht zur Kenntnis. Ein Ausgleich wird durch den 1992 durch Maastrichter Vertrag geschaffenen Ausschuss der Regionen gesucht:</p><p>Der Ausschuss der Regionen (AdR) ist ein beratendes Organ, das es den Gebietskörperschaften ermöglicht, sich im Entscheidungsprozess der Europäischen Union Gehör zu verschaffen. Er setzt sich aus 344 Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen. Die Ausschussmitglieder werden vom Rat für vier Jahre ernannt. Die Bundesrepublik hat in dem Ausschuss 24 Mitglieder. Jedes Bundesland stellt mindestens ein Mitglied. 5 weitere rotieren nach dem Kriterium der Bevölkerungszahl. Die verbliebenen 3 Sitze stellt der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag sowie der Deutsche Städte und Gemeindebund.</p><p>Der AdR wird vom Rat, vom Parlament und von der Kommission zu Fragen gehört, die regionale und lokale Interessen berühren. Seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam (Mai 1999) muss der AdR zu Fragen in einer Vielzahl von Bereichen konsultiert werden: wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt, Beschäftigung, Sozialpolitik, transeuropäische Verkehrsnetze, Energie und Telekommunikation, Bildung und Jugend, berufliche Bildung, Kultur, Umwelt, öffentliche Gesundheit und Verkehr.</p><p>Der AdR kann auch aus eigener Initiative Stellungnahmen abgeben.</p><p>Nachstehend der entsprechende Auszug aus den Art. 263 bis 265 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV; Link: <a
title="Text des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften" href="http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/dat/12002E/pdf/12002E_DE.pdf" target="_blank">Text des Vertrages auf den Seiten des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften</a>):</p><p>DER AUSSCHUSS DER REGIONEN</p><p><a
name="anArt267">ArtikelÂ 263</a></p><p>Es wird ein beratender Ausschuss, nachstehend &#8220;Ausschuss der Regionen&#8221; genannt, errichtet, der sich aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammensetzt, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.</p><p>Der Ausschuss der Regionen hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.</p><p>Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:</p><table
border="0" cellpadding="0"><tbody><tr><td
valign="top">Belgien</td><td
valign="top">12</td></tr><tr><td
valign="top">Dänemark</td><td
valign="top">9</td></tr><tr><td
valign="top">Deutschland</td><td
valign="top">24</td></tr><tr><td
valign="top">Griechenland</td><td
valign="top">12</td></tr><tr><td
valign="top">Spanien</td><td
valign="top">21</td></tr><tr><td
valign="top">Frankreich</td><td
valign="top">24</td></tr><tr><td
valign="top">Irland</td><td
valign="top">9</td></tr><tr><td
valign="top">Italien</td><td
valign="top">24</td></tr><tr><td
valign="top">Luxemburg</td><td
valign="top">6</td></tr><tr><td
valign="top">Niederlande</td><td
valign="top">12</td></tr><tr><td
valign="top">Österreich</td><td
valign="top">12</td></tr><tr><td
valign="top">Portugal</td><td
valign="top">12</td></tr><tr><td
valign="top">Finnland</td><td
valign="top">9</td></tr><tr><td
valign="top">Schweden</td><td
valign="top">12</td></tr><tr><td
valign="top">Vereinigtes   Königreich</td><td
valign="top">24</td></tr></tbody></table><p>.</p><p>Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder und Stellvertreter mit qualifizierter Mehrheit an. Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses endet automatisch bei Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Mandats, aufgrund dessen sie vorgeschlagen wurden; für die verbleibende Amtszeit wird nach demselben Verfahren ein Nachfolger ernannt. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlaments sein.</p><p>Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.</p><p><a
name="anArt268">ArtikelÂ 264</a></p><p>Der Ausschuss der Regionen wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre.</p><p>Er gibt sich eine Geschäftsordnung.</p><p>Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.</p><p><a
name="anArt269">ArtikelÂ 265</a></p><p>Der Ausschuss der Regionen wird vom Rat oder von der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen und in allen anderen Fällen gehört, in denen eines dieser beiden Organe dies für zweckmäßig erachtet, insbesondere in Fällen, welche die grenzüberschreitende Zusammenarbeit betreffen.</p><p>Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuss für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang der diesbezüglichen Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.</p><p>Wird der Wirtschafts- und Sozialausschuss nach Artikel 262 gehört, so wird der Ausschuss der Regionen vom Rat oder von der Kommission über dieses Ersuchen um Stellungnahme unterrichtet. Der Ausschuss der Regionen kann, wenn er der Auffassung ist, dass spezifische regionale Interessen berührt werden, eine entsprechende Stellungnahme abgeben.</p><p>Der Ausschuss der Regionen kann vom Europäischen Parlament gehört werden.</p><p>Er kann, wenn er dies für zweckdienlich erachtet, von sich aus eine Stellungnahme abgeben.</p><p>Die Stellungnahme des Ausschusses sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem Rat und der Kommission übermittelt.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://anwalt-und-kommunalrecht.de/europaische-gemeinschaften-und-kommunen-der-ausschuss-der-regionen/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
