Anwalt und Kommunalrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9. Juni 2009 zur kommunalen Zusammenarbeit bei der Abfallentsorgung (C-480/06)

vom 28. Juni 2009, zuletzt geändert am 28. November 2016

(Link: Urteil des EuGH vom 9. Juni 2009)

Die vertragliche kommunale Zusammenarbeit von vier niedersächsischen Landkreisen und der Stadt Hamburg bei der Müllverbrennung musste nicht ausgeschrieben werden. Die Durchführung eines Vergabeverfahrens war nach dem EuGH nicht erforderlich, auch wenn die Müllverbrennung durch eine Gesellschaft erfolgt, die teilweise aus Privatvermögen besteht („Rugenberger Damm“, vgl. Urteil Rdnr. 36).

Hamburg räumt den Landkreisen die Möglichkeit ein, jährlich ca. 120 000 t Abfall in der Verbrennungsanlage verwerten zu lassen. Hierfür müssen die Landkreise zahlen. Berechnungsmethoden und Zahlungsmodalitäten werden in dem Vertrag zur Zusammenarbeit geregelt.

Ob dem Urteil des EuGH die generelle Aussage entnommen werden kann, dass immer eine kommunale Zusammenarbeit vergaberechtsfrei erfolgen kann, muss aber bezweifelt werden. Denn eine generelle Aussage, die Leistungserbringung in der Gestalt kommunaler Zusammenarbeit sei nicht marktrelevant, wurde so nicht getroffen. Ansonsten wäre u. a. der Hinweis auf die Abfallrichtlinie, nach der Abfall in einer so nah wie möglich gelegenen Anlage zu verwerten ist, nicht verständlich (vgl. Urteil Rdnr. 37). Vielmehr stellte der EuGH heraus, dass die Zusammenarbeit zur Erfüllung eines öffentlichen Zwecks und ohne private Dritte erfolgte (Rdnr. 44) und deshalb im Ergebnis vergaberechtsfrei erfolgen konnte.

Remscheid und Wuppertal arbeiten bei der Abfallverwertung ebenfalls zusammen. Solingen betreibt ein eigenes Müllheizkraftwerk.

Zu Formen der kommunalen Zusammenarbeit vgl. hier auch den Artikel „Interkommunale Zusammenarbeit – Kooperationsformen zu Zeiten knapper Kassen„

 

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