Gemäß Art. 17 Abs. 1 S. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft alter Fassung ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt (heute: Art. 8 S. 2 des Vertrages von Lissabon Link: Art. 8 des Vertrages von Lissabon). Die Unionsbürger haben die im EGV vorgesehenen Rechte und Pflichten (Art. 17 bis 22 EGV, heute: Art. 8 ff. des Vertrages von Lissabon).
Dazu gehören u. a. das Recht auf Freizügigkeit im Gmeinschaftsgebiet (Art. 18 Abs. 1 EGV) und insbesondere das aktive und passive Kommunalwahlrecht am Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende nicht besitzt, Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGV. Die Ausübung dieses Rechts steht unter dem Vorbehalt sekundärrechtlicher Regelungen, Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGV. Ebenso ist das Wahlrecht zum Europäischen Parlament am Wohnsitz geregelt, Art. 19 Abs. 2 EGV.
Der Begriff der Unionsbürgerschaft macht deutlich, dass das Gemeinschaftrecht den Einzelnen nicht nur als Subjekt wirtschaftlicher Tätigkeit begreift. Das neue Gemeinschaftsrecht geht über das bisherige Konzept des „Marktbürgers“ hinaus. Das neue Gemeinschaftsrecht begründet die Rechte unabhängig vom bisher geforderten Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit.
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