Anwalt und Kommunalrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Europäische Gemeinschaften und Kommunen – der Ausschuss der Regionen

10. Juni 2009, aktualisiert am 24. Januar 2021

Europaflagge mit gelben Sternen

Die Interne Struktur der Mitgliedstaaten ist äußerst unterschiedlich. Die Bundesrepublik ist neben Österreich der einzige ausgeprägt föderal verfasste Staat in den Europäischen Gemeinschaften.

Die Gründungsverträge nahmen Länder und Regionen nicht zur Kenntnis. Ein Ausgleich wird durch den 1992 durch Maastrichter Vertrag geschaffenen Ausschuss der Regionen gesucht:

Der Ausschuss der Regionen (AdR) ist ein beratendes Organ, das es den Gebietskörperschaften ermöglicht, sich im Entscheidungsprozess der Europäischen Union Gehör zu verschaffen. Er setzt sich aus 344 Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen. Die Ausschussmitglieder werden vom Rat für vier Jahre ernannt. Die Bundesrepublik hat in dem Ausschuss 24 Mitglieder. Jedes Bundesland stellt mindestens ein Mitglied. 5 weitere rotieren nach dem Kriterium der Bevölkerungszahl. Die verbliebenen 3 Sitze stellt der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag sowie der Deutsche Städte und Gemeindebund.

Der AdR wird vom Rat, vom Parlament und von der Kommission zu Fragen gehört, die regionale und lokale Interessen berühren. Seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam (Mai 1999) muss der AdR zu Fragen in einer Vielzahl von Bereichen konsultiert werden: wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt, Beschäftigung, Sozialpolitik, transeuropäische Verkehrsnetze, Energie und Telekommunikation, Bildung und Jugend, berufliche Bildung, Kultur, Umwelt, öffentliche Gesundheit und Verkehr.

Der AdR kann auch aus eigener Initiative Stellungnahmen abgeben.

Nachstehend der entsprechende Auszug aus den Art. 263 bis 265 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV; Link: Text des Vertrages auf den Seiten des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften):

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Artikel 263

Es wird ein beratender Ausschuss, nachstehend „Ausschuss der Regionen“ genannt, errichtet, der sich aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammensetzt, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

Der Ausschuss der Regionen hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.

Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:

Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Österreich 12
Portugal 12
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24

Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder und Stellvertreter mit qualifizierter Mehrheit an. Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses endet automatisch bei Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Mandats, aufgrund dessen sie vorgeschlagen wurden; für die verbleibende Amtszeit wird nach demselben Verfahren ein Nachfolger ernannt. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlaments sein.

Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

Artikel 264

Der Ausschuss der Regionen wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre.

Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.

Artikel 265

Der Ausschuss der Regionen wird vom Rat oder von der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen und in allen anderen Fällen gehört, in denen eines dieser beiden Organe dies für zweckmäßig erachtet, insbesondere in Fällen, welche die grenzüberschreitende Zusammenarbeit betreffen.

Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuss für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang der diesbezüglichen Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.

Wird der Wirtschafts- und Sozialausschuss nach Artikel 262 gehört, so wird der Ausschuss der Regionen vom Rat oder von der Kommission über dieses Ersuchen um Stellungnahme unterrichtet. Der Ausschuss der Regionen kann, wenn er der Auffassung ist, dass spezifische regionale Interessen berührt werden, eine entsprechende Stellungnahme abgeben.

Der Ausschuss der Regionen kann vom Europäischen Parlament gehört werden.

Er kann, wenn er dies für zweckdienlich erachtet, von sich aus eine Stellungnahme abgeben.

Die Stellungnahme des Ausschusses sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem Rat und der Kommission übermittelt.


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