Das OLG Nürnberg entschied durch Urteil auf die Schadensersatzklage eines Anliegers, der im Winter auf einem Rad- und Gehweg gestürzt war, dass eine Gemeinde, die durch Satzung die Räum- und Streupflicht auf die Straßenanlieger übertragen hat, deren Erfüllung durch die Anlieger überwachen muss. Allerdings geht die Pflicht nicht so weit, dass die Gemeinde eine lückenlose Überwachung der Straßenanlieger gewährleisten muss (Urteil vom 31. Mai 2006, Az.: 4 U 2611/05).
Allerdings ist die Gemeinde nicht zu einer lückenlosen Überwachung der Straßenanlieger verpflichtet. Ein Geschädigter muss regelmäßig beweisen können, seit wann die Streupflicht verletzt wurde. Ein Geschädigter muss den Nachweis führen, dass die Einhaltung der erforderlichen Kontrolle den Unfall hätte vermeiden können.
Erfüllt die Gemeinde ihre Pflicht nicht, so haftet sie ggf. nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.
Elini meint
Sehr geehrter Herr Soenke-Nippel,
mit Interesse habe ich Ihre Seite im Internet gelesen und festgestellt, dass man Ihnen auch Anmerkungen, Fragen und Kommentare zusenden kann. Gerne mache ich hiervon Gebrauch.
Die Sachlage stellt sich bei uns so dar:
Wir wohnen in einer verkehrsberuhigten Zone am Ende einer stark abschüssigen Straße. Wir räumen vom Ende des Grundstückes einen ausreichend breiten Weg damit Fußgänger die Straße problemlos begehen und wir selbe problemlos befahren können.
Schon Jahre gibt es Probleme mit dem vor uns wohnenden Nachbarn der – nach einem Nachbarschaftsstreit keine Möglichkeit auslässt uns Schaden zuzufügen – anders als früher nicht mehr von der Grenze seines Grundstückes räumt/streut, sondern nur noch einen schmalen Fußweg in der Mitte der Straße.
Da die Straße wie bereits erwähnt stark abschüssig ist, hat dies zur Folge, dass ein Befahren selbiger große Probleme aufwirft.
Beim hochfahren drehen die Wagenräder – auch bei langsamster Fahrweise – wenn sie von der gestreuten Fläche auf die ungestreute, glatte Fläche wechseln.
Beim runterfahren rutscht manchmal sogar das stehende Fahrzeug unkontrollierbar weiter.
Die Straße ist nur 3 m breit – was es entgegenkommenden Fußgängern, oder Kindern, die den am Ende der Straße gelegenen Spielplatz aufsuchen, schwer macht eine „Autofreie“ Stelle zu finden.
Ein parken der Autos oberhalb unserer Wohnung ist nicht möglich, da uns dann ständig die Reifen zerstochen werden.
Die Stadt wurde von uns mehrfach angeschrieben und aufgefordert Abhilfe zu schaffen. Vergeblich.
Vielleicht ist dies ja ein Fall, den Sie in Ihre Webseite aufnehmen möchten?
Mit freundlichem Gruß
Elini
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Elini,
bitte entschuldigen Sie die späte Antwort:
Sie sollten hier evtl. einmal in die für Sie gültige Straßenreinigungssatzung blicken. Zumeist wird die Reinigung der Gehwege auf die Eigentümer übertragen. Zur Reinigung gehört in der Regel auch der „Winterdienst“.
In der Anlage zur Straßenreinigungssatzung (und/oder) -gebührensatzung sind die zu reinigenden Straßen zumeist einzeln benannt. Ist Ihre Straße in Straßenreinigungssatzung und in der Anlage so benannt, dass die Stadt die Reinigung des Straßenkörpers übernehmen muss, dann müsste eigentlich die Stadt den Winterdienst übernehmen. Dafür bezahlen Sie ja auch Gebühren. Allerdings dürfte die Priorität Ihrer Straße – findet hier kein Durchgangsverkehr und nur ein Besucherverkehr für einen Spielplatz statt – sehr gering sein. Folge: ihre Straße wird zuletzt geräumt.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Brandenburger meint
Ergänzend kann auch folgendes unternommen werden:
1. Die kostengünstigere Variante: Ein entsprechender Antrag beim zuständigen Schiedsamt. Dort erfolgt die Auseinandersetzung persönlich im Rahmen des Nachbarschaftsstreites.
2. Ein Anzeige an die Stadt wegen Verstoßes der oben benannten Satzung. Hierauf muss die Stadt entsprechend reagieren. Das tut sie allerdings im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung. D.h., innerhalb dieses Ermessens kann sie selbst entscheiden, ob sie überhaupt reagieren will. Will sie nicht reagieren, also keinen Verwaltungsakt erlassen, sollten Sie (vor Ort) um Sachstandsmitteilung bitten. Tut sie nichts, bleibt Ihnen nur noch der Weg zu 1, denn eine Verpflichtungsklage vor dem VG hätte hier keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.