Nachfolgend ein Auszug aus einem Beschluss des OVG Münster vom 22. August 2007 zu einer kommunalaufsichtsrechtlichen Anordnung, die Kindergartengebühren zu erhöhen (15 B 1328/07):
„Zu Recht meint das Verwaltungsgericht, dass sich diese Pflicht aus § 77 Abs. 2 GO NW ergibt, der anordnet, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel erstens, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und zweitens im Übrigen aus Steuern zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Gemeinde zur vorrangigen Deckung der Ausgaben aus speziellen Entgelten, die lediglich auf den Rahmen des Vertretbaren und Gebotenen eingeschränkt wird. Deshalb müssen Kommunen in defizitärer Haushaltslage, wie die Antragstellerin, Finanzierungslücken bei Kindertageseinrichtungen vorrangig durch Elternbeiträge statt durch Steuern oder Kredite abdecken.“
§ 77 GO NRW Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel
1. soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
2. im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.
(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
§ 77 Abs. 2 GO NW erweitert nach dieser Rechtsprechung die Möglichkeiten der Einflussnahme der Aufsichtsbehörde gegenüber den Gemeinden. Über die Bestimmung des § 77 Abs. 2 GO NW kann die Aufsichtsbehörde auf die Gebührengestaltung sogar Einfluss nehmen, wenn es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt.
Bei diesen Erwägungen musste das OVG Münster folgende Überlegungen anstellen bzw. das folgende herkömmliche Prüfungsmuster beachten:
Die repressive Staatsaufsicht weist jeweils verschiedene Intensitätsstufen bei bestimmten Aufgabenkreisen auf. Zunächst musste also geprüft werden, ob es sich bei der Bestimmung der Höhe der Kindergartengebühren um eine Selbstverwaltungsangelegenheit, eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung oder um eine Auftragsangelegenheit handelt.
1. Allgemeine Kommunalaufsicht bei Selbstverwaltungsangelegenheiten
Bei Selbstverwaltungsangelegenheiten kommt lediglich eine Rechtsaufsicht in Betracht. Die Aufsichtsbehörde darf hier also lediglich prüfen, ob sich die Stadt oder Gemeinde im Rahmen der Gesetze bewegt.
Als Selbstverwaltungsangelegenheiten werden die Angelegenheiten beschrieben, bei denen die Gemeinden über die Modalitäten der Aufgaben eigenverantwortliche entscheiden dürfen, die sie selber finanzieren müssen und die nur einer beschränkten Aufsicht unterliegen. Weiterhin kann noch unterschieden werden zwischen freiwilligen und pflichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten. Zu den freiwilligen Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören z. B. die Förderung kultureller Institute sowie die Förderung kultureller Veranstaltungen. Als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten werden z. B. die Schulträgerschaft für Grund- und Hauptschulen sowie die Straßenreinigung genannt.
In Nordrhein-Westfalen führen die Bezirksregierungen die Rechtsaufsicht über kreisfreie Städte, § 119 Abs. 1 GO NW. Für Remscheid, Solingen und Wuppertal ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Über kreisangehörige Gemeinde führen die Kreise, über die Kreise die Bezirksregierungen die Aufsicht
2. Kommunalaufsicht bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
Für die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ist kennzeichnend die Sonderausicht staatlicher Stellen. Hier ist § 119 Abs. 2 GO NW einschlägig. Dabei ist die rechtliche Einordnung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung umstritten. Teilwerden sie als „unechte Selbstverwaltungsangelegenheiten“, teils als „Zwischending“ bezeichnet.
Als Beispiele für Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung werden z. B. Aufgabe der örtlichen Ordnungsbehörden, Feuerschutz und der Landschaftsschutz genannt.
3. Auftragsangelegenheiten
Bei Auftragsangelegenheiten können die Aufsichtsbehörden den Gemeinden allgemeine Weisungen erteilen. Die Aufsicht ist hier nicht auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt.
Als Auftragsangelegenheiten werden die Aufgaben bezeichnet, die den Gemeinden auf Grund Gesetzes zur selbständigen Erledigung übertragen wurden. Für die Gemeinden sind diese Aufgaben grundsätzlich fremde Aufgaben.
Beispiele für Auftragsangelegenheiten sind Aufgabe n der Wehrerfassung, des BAföG, … .
Ich gehe davon aus, dass die Einrichtung des Kindergartens als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit zu bewerten ist.
Lurch meint
Hallo, wer Kann helfen…..?
Meiner Meinung nach kommt unser Ordungsamt nicht seiner Verpflichtung im Rahmen der Verkehrsaufsicht nicht oder nur einseitig nach.
Im Rahem unseres Hausbaus mussten wir Parkraum schaffen um unsere Fahrzeuge adäquat
Abstellen zu können ( soweit so gut)!
Nicht sooooo unser Nachbar. Frei nach dem Motto,- wenn alle ihre Autos auf dem eigenen Hof parken, Parke ich mein Auto in der Wendeanlage vor den Häusern. Dies ist ein kleine Wendeanlage (baurechtlich als solche deklariert).
Problem: unser Ordnungsamt meint, Verkehrsgefährdend und störend sei dies nicht, so lang mein Nachbar nur ein Auto abstellt (öffentlicher Verkehrsraum).
1. Habe ich das verkehrte Parteibuch? Oder zuwenig Beziehungen? – Spass beiseite.
Wo kann ich mich über das komunale Vorgehen Beschweren?
Mitteilung beim Leiter Ordnungsamt und Bürgermeister sind zwecklos!
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Lurch,
zum Sachproblem (Parken in „Wendeanlage“) selbst kann ich keine belastbaren Aussagen treffen (dies würde umfangreiche Recherchen erfordern):
Die Bezirksregierungen sind im Land Nordrhein-Westfalen die höheren Straßenverkehrsbehörden. Soweit ich dies überblicke, können die höheren Verwaltungsbehörden den unteren Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall Weisungen erteilen.
Grüße
Sönke Nippel