Anwalt und Kommunalrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Der Bürgermeister in der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalens

17. Juni 2009, aktualisiert am 28. November 2016

Der Bürgermeister ist in Nordrhein-Westfalen kommunaler Wahlbeamter, § 62 Abs. 1 S. 1 GO NRW.

Der Bürgermeister ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung, § 62 Abs. 1 S. 2 GO NRW. Er leitet und verteilt die Geschäfte, § 62 Abs. 1 S. 3 GO NRW … Der Bürgermeister ist gesetzlicher Vertreter der Gemeinde, § 63 Abs. 1 GO NRW…

Für den Bürgermeister regelt die Hauptsatzung in der Regel Näheres. So bestimmt die Hauptsatzung in Remscheid unter Pkt. 24., dass der Rat die „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ auf den Oberbürgermeister überträgt, Pkt. 24.1 S. 1 der Hauptsatzung Remscheid. Nähere Einzelheiten werden durch ein „Zuständigkeitsverzeichnis“ festgelegt, 24.1 S. 2 der Hauptsatzung.

Zu meinem Bedauern wurde die bis 1994 bestehende Aufteilung in den Chef der Verwaltung und Vertreter der Kommune in allen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten (Oberstadt-, Stadt- bzw. Gemeindedirektor), und den ehrenamtlich tätigen Bürgermeister als Vorsitzenden des Rates aufgegeben. Dieses System war 1946 eingeführt worden. Nach Abschaffung dieser sog. “ Doppelspitze“ wird der hauptamtlichen Bürgermeister in Städten und Gemeinden jetzt durch die Bürger direkt gewählt. Folge der Neuregelung ist, dass die Leitung der Gemeinde durch einen „Berufspolitiker“ und nicht mehr durch einen „Verwaltungsfachmann“ ausgeübt wird. Die Leitung der laufenden Geschäfte der Verwaltung wird dadurch vermehrt von politischen und nicht mehr von streng sachbezogenen Argumenten bestimmt.


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