Anwalt und Kommunalrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Zuständigkeit des Gemeinderats / Stadtrats

vom 15. Juni 2009, zuletzt geändert am 24. Januar 2021

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist grundsätzlich der Rat der Gemeinde für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt.

Die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten, die nicht zum Katalog der nicht übertragbaren Angelegenheiten des § 41 Abs. 1 S. 2 GO NRW zählen, kann der Rat gemäß § 41 Abs. 2 S. 1 GO NRW auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen. Von dieser Übertragungsbefugnis kann und wird durch die Hauptsatzung in der Regel bis hin zum Detail Gebrauch gemacht (vgl. z. B. für die Regelung zur Ausübung eines Vorkaufsrechts durch den Liegenschaftsausschuss ein Urteil des VG Aachen vom 3. März 2008, 5 K 143/07).

§ 41 GO NRW – Zuständigkeiten des Rates

(1) Der Rat der Gemeinde ist für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Rat nicht übertragen:

a) die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,

b) die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Vertreter,

c) die Wahl der Beigeordneten,

d) die Verleihung und die Entziehung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,

e) die Ónderung des Gemeindegebiets, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist,

f) den Erlass, die Ónderung und die Aufhebung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen,

g) abschließende Beschlüsse im Flächennutzungsplanverfahren und abschließende Satzungsbeschlüsse auf der Grundlage des Baugesetzbuchs und des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch,

h) den Erlass der Haushaltssatzung und des Stellenplans, die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sowie zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die Festlegung von Wertgrenzen für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen,

i) die Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte,

j) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses,

k) die teilweise oder vollständige Veräußerung oder Verpachtung von Eigenbetrieben, die teilweise oder vollständige Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigungen des privaten Rechts, die Veräußerung eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft sowie den Abschluss von anderen Rechtsgeschäften im Sinne des § 111 Abs. 1 und 2,

l) die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114a, öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben, die Bildung oder Auflösung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, die Ónderung der Unternehmenssatzung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens sowie der Austritt aus einem gemeinsamen Kommunalunternehmen, die erstmalige unmittelbare oder mittelbare Beteiligung sowie die Erhöhung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigungen in privater Rechtsform, den Erwerb eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft,

m) die Umwandlung der Rechtsform von Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114a, öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben sowie die Umwandlung der Rechtsform von Gesellschaften, an denen die Gemeinde beteiligt ist, soweit der Einfluß der Gemeinde (§Â  63 Abs. 2 und § 113 Abs. 1) geltend gemacht werden kann,

n) die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und die Aufhebung von Stiftungen einschließlich des Verbleibs des Stiftungsvermögens,

o) die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte am Gemeindegliedervermögen,

p) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,

q) die Bestellung und Abberufung der Leitung und der Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung sowie die Erweiterung der Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung über die Pflichtaufgaben hinaus,

r) die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Gemeinde nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung,

s) die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,

t) die Festlegung strategischer Ziele unter Berücksichtigung der Ressourcen.

(2) Im Übrigen kann der Rat die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen. Er kann ferner Ausschüsse ermächtigen, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs die Entscheidung dem Bürgermeister zu übertragen.

(3) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.

 

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3 Fragen/Antworten

  1. Personalrat meint

    5. November 2010

    Hallo,

    kann der Gemeinderat die Bildung einer Einigungsstelle auf den BM übertragen oder ergibt sich das aus § 41 GO dass er diese bilden muss?
    MfG

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      5. November 2010

      Bitte geben Sie mir noch etwas Zeit für eine Antwort!

      antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      12. November 2010

      Hallo Personalrat,

      so ganz verstehe ich die Frage nicht – gemäß § 41 Abs. 1 lit. a) bis lit. t) GO NRW kann der Rat die im Einzelnen benannten Aufgaben nicht übertragen:

      dazu gehören die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden muss (lit. a), die Wahl der … (lit. b, c), die Verleihung und die Entziehung des Ehrenbürgerrechts …

      Nach einer ersten Einschätzung käme für mich nur ein Verbot der Übertragung der Zuständigkeit nach lit. a) in Betracht. Hier wüsste ich dann allerdings nicht, inwiefern es sich bei der Bildung einer Einigungsstelle um „allgemeine Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll“ handelt.

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
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