Anwalt und Kommunalrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Zum kommunalen Konnexitätsprinzip – Urteil des VerfGH Münster vom 23. März 2010

11. April 2010, aktualisiert am 24. Januar 2021

drei Strichmännchen mit Fragezeichen, Zahnrädern und Glühbirne über den Köpfen

Der Verfassungsgerichtshof in Münster verkündete am 23. März 2010 zwar nicht die von den Städten (darunter auch Remscheid, Solingen und Remscheid) erhofften Sofortzahlungen. Es ging um die Übertragung von Aufgaben des Umweltrechts von den Bezirksregierungen auf die Kommunen, insbesondere um Personalkosten. Die Verfassungsbeschwerden waren aber unbegründet. Allerdings stellte der Verfassungsgerichthof ebenfalls fest, dass nicht alle verfassungsrechtlichen Vorgaben eingehalten worden waren. U. a. führte der Verfassungsgerichtshof aus (vgl. Urteil des Verfassungsgerichtshof Münster, VerfGH 21/08):

…
C. …
III. …
2. …
…
a) Der Gesetzgeber hat sich bei der Aufstellung der Kostenfolgeabschätzung für das Umweltrechtskommunalisierungsgesetz grundsätzlich an den Vorgaben des § 3 KonnexAG orientiert. Er hat die Kosten der übertragenen Aufgaben geschätzt sowie die Grundlagen und das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich dokumentiert. Die Schätzung geht aus von dem bei wirtschaftlicher Verwaltungstätigkeit vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltenen Personalbedarf. Dieser ist ermittelt nach der Zahl der bisher bei den Bezirksregierungen mit den auf die Kommunen übergegangenen Aufgaben betrauten Beschäftigten abzüglich der im Landeshaushalt für diesen Bereich vorgesehenen Personaleinsparverpflichtung von 20 kw-Stellen bis 2010. Die Kostenabschätzung legt auf der Grundlage des Haushaltsansatzes für das Jahr 2007 ermittelte Personalkostenpauschalen für Beamte der Besoldungsgruppen A11/A12 sowie einen an § 3 Abs. 3 Nr. 4 Halbsatz 1 Alt. 1 KonnexAG ausgerichteten pauschalen Zuschlag für Sachausgaben zu Grunde. Der Verteilschlüssel zur gebotenen Gewährung eines pauschalisierten Ausgleichsbetrags an die einzelnen Aufgabenträger orientiert sich entsprechend § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KonnexAG in grundsätzlich sachgerechter Weise an Einwohnerzahlen und erfahrungsgestützten Aufwandsfaktoren.
…
b) Die damit im Grundsatz am Konnexitätsausführungsgesetz orientierte Kostenschätzung lässt im Übrigen entgegen den oben unter 1. entwickelten verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht alle wesentlichen Grundannahmen und Rechenschritte erkennen, die zur Ermittlung der Personalkostenpauschalen, des Personalbedarfs der Kommunen und des Sachkostenausgleichs geführt haben. Jedoch ermöglichen die angegebenen Berechnungsgrundlagen eine grob überschlägige Nachvollziehbarkeit und lassen keine grundsätzlichen Ermittlungsfehler mit erheblichen Auswirkungen auf die Höhe des Belastungsausgleichs erkennen.
…

Also: Nicht alle wesentlichen Grundannahmen und Rechenschriftte entsprachen den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 78 LVerf bzw. die kostenschätzung ließ nicht alle erforderlichen Grundannahmen und Rechenschritte erkennen, aber …

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Aufgabenübertragung vom Bund auf die Länder und von den Ländern auf die Gemeinden.

Das Prinzip der Konnexität als wesentliches Element des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden sichert den Gemeinden das Recht, die Aufgaben nur dann erledigen zu müssen, wenn der Bund oder die Länder als Verursacher der Aufgabenübertragung dafür Sorge tragen, dass ein finanzieller Ausgleich dafür gewährt wird. Es müssen mindestens Regelungen zur Kostendeckung getroffen werden.

Hier sei dann auch noch einmal auf einen vorherigen Artikel hier im Forum Kommunalrecht

Das kommunale Konnexitätsprinzip – Aufgaben- und Ausgabenverantwortung

verwiesen. Dort werden dann auch die einschlägigen Regelungen der Art. 78 Landesverfassung NRW für das Verhältnis Land / Gemeinde sowie Art. 84, 85 sowie 104 a GG für das jeweilige Bund / Gemeinde bzw. Bund / Gemeindeverbände sowie Bund / Land genannt.


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