In den Pressemitteilungen des Bundesarbeitsgerichts findet sich unter Nr. 9/09 ein Hinweis auf ein Urteil vom 22. Januar 2009, das für manchen Ehrenämtler aus dem Öffentlichen Dienst interessant sein dürfte.
§ 29 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) verpflichtet die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Zuständigkeitsbereich der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) nicht dazu, Arbeitnehmern, die ihr Amt als ehrenamtliche Richter zu einer Zeit ausüben, in der sie nach einem für das Arbeitsverhältnis geltenden flexiblen Arbeitszeitmodell Gleitzeit in Anspruch nehmen können, eine Zeitgutschrift zu gewähren.“
Kurz: nur innerhalb der Kernarbeitszeiten muss der Arbeitgeber eine Zeitgutschrift für den ehrenamtlichen Dienst gewähren!
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