Ist die Gemeinde Straßenbaulastträger, so hat ein durch ein Schlagloch Geschädigter (z. B. bei einem Schaden an Reifen, Achse, …) evtl. einen Anspruch gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG gegen die Gemeinde auf Schadenersatz, wenn die Gemeinde folgende Pflichten verletzt hat:
§ 9 Abs. 1 StrWG NRW trifft Regelungen zu den Pflichten des Straßenbaulastträgers zur Beseitigung von Schlaglöchern:
(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung öffentlicher Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten. Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außer Stande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen hinzuweisen.
Der Straßenbaulastträger hat die Straßen zu überwachen und für einen hinreichend sicheren Straßenzustand zu sorgen. Die Straße ist so herzustellen und zu erhalten, dass sie keine unvorhergesehenen Gefahren birgt. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich nach der Bedeutung des Verkehrsweges und nach Art und Häufigkeit seiner Benutzung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse. Die Sicherungspflicht konzentriert sich im Wesentlichen darauf, solche Gefahren abzuwenden, mit denen ein Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen braucht. Ein Straßenbenutzer muss sich regelmäßig den Straßenverhältnissen anpassen und eine Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige ist grundsätzlich nur gehalten, die Verkehrsteilnehmer vor solchen Gefahren zu warnen oder sie zu beseitigen, auf die diese bei der jeweils gebotenen Sorgfalt sich selbst nicht hinreichend einstellen und vor denen sie sich selbst nicht schützen können. Flache Mulden in der Fahrbahndecke stellen grundsätzlich keine für die Verkehrssicherungspflicht relevante Gefährdung dar. Schlaglöcher von geringer Tiefe ebenfalls sind regelmäßig hinzunehmen.
Sind größere Löcher vorhanden, so muss also ein Ausbesserung oder zumindest ein Warnung erfolgen.
Andreas Netscher Halle (Saale) meint
Relativiert sich die Leistungsfähigkeit einer Kommune zur ordnungsgemäßen Instandhaltung ihrer Straßen anhand der Größe der jeweiligen Kommune?
Es fragt sich zudem, was unter „kleinen“ und „größeren“ Schlaglöchern zu verstehen sei. Hier bleibt viel Auslegungsspielraum, der im Zweifel zu Lasten des Autofahrers geht! Gruß aus Halle (Saale), Andreas Netscher
Rechtsanwalt S. Nippel meint
also … im Wesentlichen bestimmt sich die Verkehrssicherungspflicht eher nach der Bedeutung der Wege und Straßen …