Nachfolgend ein Auszug aus einem Beschluss des OVG Münster vom 22. August 2007 zu einer kommunalaufsichtsrechtlichen Anordnung, die Kindergartengebühren zu erhöhen (15 B 1328/07):
„Zu Recht meint das Verwaltungsgericht, dass sich diese Pflicht aus § 77 Abs. 2 GO NW ergibt, der anordnet, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel erstens, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und zweitens im Übrigen aus Steuern zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. …