Anwalt und Kommunalrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Wetterderivate und Sicherheitsgebot gemäß § 90 Abs. 2 S. 2 GO NRW

14. April 2009, aktualisiert am 28. November 2016

Remscheid reduzierte noch im Jahr 2004 Zinskosten durch den gezielten Einsatz von Zinsderivaten wie Swaps, Caps, Forward-Swaps und Optionen (gemäß der Börsenzeitung).

Heute muss Remscheid darunter leiden.

Noch „zu besseren Zeiten“ im Jahr 2004 wurde die Diskussion geführt, ob „Wetterderivate“ als Maßnahmen des modernen Risikomanagements für Städte und Gemeinden zulässig sind (vgl. dazu Rechtsanwalt Rinker in der Neuen Verwaltungsrechtszeitung, 2004, Seite 1453 ff. – Heft 12 – zur Hessischen Gemeindeordnung). Als Ergebnis wurde im Hinblick auf §§ 104, 108 Abs. 2 HessGO ausgeführt:

„Städte und Gemeinden können ihr Risiko wetterbedingter Mindereinnahmen oder wetterbedingter Mehrausgaben durch den Erwerb von Wetteroptionen „hedgen“.“

„Kommunen ist hingegen nicht möglich, Wetterswaps und Wetterfutures zu erwerben.“ Dies sei Folge von §§ 104, 108 Abs. 2 HessGO.

Inwieweit diese Ausführungen zu „Wetterderivaten“ auf Zinsderivate auf die Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen z. B. für Remscheid anwendbar sind, müsste noch geprüft werden. § 90 Abs. 2 GO NRW enthält die einschlägige Regelung:

(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erbringen.

Eine interessante Nebenfrage wäre hier auch, ob derartige Geschäfte der Bezirksregierung zu melden und von dort „abzusegnen“ sind.


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