Anwalt und Kommunalrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
  • Kontakt

Das kommunale Konnexitätsprinzip – Aufgaben- und Ausgabenverantwortung

vom 16. Oktober 2009, zuletzt geändert am 24. Januar 2021

Die Aufgaben- und Ausgabenverantwortung liegen bei derselben staatlichen Stelle. Also – jeder trägt die Kosten für die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben. Werden Aufgaben übertragen, muss eine Regelung zur Deckung der dabei entstehenden Kosten getroffen werden. Diese Regelungen können enormen „politischen Sprengstoff“ enthalten.

I. Das Konnexitätsprinzip im Verhältnis Land – Gemeinden

Im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden sowie Gemeindeverbänden trifft in Nordrhein-Westfalen Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung Regelungen zum Konnexitätsprinzip:

Artikel 78 Landesverfassung NRW
…
(3) Das Land kann die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz oder Rechtsverordnung zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert geleistet werden. Wird nachträglich eine wesentliche Abweichung von der Kostenfolgeabschätzung festgestellt, wird der finanzielle Ausgleich für die Zukunft angepasst. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt ein Gesetz; darin sind die Grundsätze der Kostenfolgeabschätzung festzulegen und Bestimmungen über eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu treffen.
…

II. Das Konnexitätsprinzip im Verhältnis Bund / Land

Zwischen Bund und Ländern verankert Art. 104 a Grundgesetz den Konnexitätsgrundsatz und regelt Fälle der Übertragung:

Art 104a GG
(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, dass die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, dass der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt.
(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.
…

III. Verhältnis Bund / Gemeinde bzw. Gemeindeverbände


Eine Übertragung von Aufgaben vom Bund direkt auf die Gemeinden und Gemeindeverbände ist durch Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG und Art. 85 Abs. 1 S. 2 GG ausgeschlossen.

Art. 84 GG
(1)“¦ Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.
…

Art. 85 GG
(1) … Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden. …

…

 

mehr zum Thema:


  1. drei Strichmännchen mit Fragezeichen, Zahnrädern und Glühbirne über den Köpfen
    Zum kommunalen Konnexitätsprinzip – Urteil des VerfGH Münster vom 23. März 2010
  2. Paragrafenzeichen im Haus
    Privater Sicherheitsdienst – Übertragung von Aufgaben des Ordnungsamtes auf Private

    Aus dem staatlichen Gewaltmonopol folgt zunächst der prinzipielle Ausschluss der Privatgewalt zur Durchsetzung wirklicher oder … | mehr

  3. Männchen mit Paragraf auf der Hand
    Das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF)

    Das Haushaltsrecht für die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen ist neu bestimmt worden. Die Einführung des NKF … | mehr

  4. Buch farblos mit Paragraf
    Rechtsanwalt und Kommunalrecht

    Gerne würde ich hier auf meiner Webseite „Rechtsanwalt und Kommunalrecht“ ein Forum etablieren, das sich … | mehr

  5. Über das Stichwort- und Paragrafenverzeichnis können Sie Informationen und Tipps zu weiteren kommunalrechtlichen Fragestellungen finden:
  6. Kommunalrecht in Stichworten
    Stichwortverzeichnis - Kommunalrecht in Stichworten und Paragrafen

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten ... | mehr

Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe der E-Mail-Adresse dient nur der Vermeidung von Spam. Nutzen Sie einen "Spitznamen", wenn Ihr Name nicht genannt werden soll. Erforderliche Felder sind nur der (Spitz-)name und die E-Mail-Adresse.
 
Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Bitte verschaffen Sie sich durch das Stichwortverzeichnis und die Übersichtsseiten einen Überblick, zu welchem Beitrag die Frage passt. Ich werde nicht alle Fragen beantworten können.
 


p.s.: Ich bin leider gezwungen, eine Frage bzw. einen Kommentar manuell freizuschalten. Dies kann einige Tage dauern. Andernfalls würden die Beiträge „in Spam versinken“.

Männchen fragend neben Paragraf

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG
▲