Anwalt und Kommunalrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Verhältniswahl – Hare-Niemeyer-Verfahren, d`Hondt`sches Höchstzahlverfahren und Divisorverfahren nach Sainte-Lague/Schepers

vom 2. Februar 2010, zuletzt geändert am 24. Januar 2021

Die nachfolgend beschriebenenWahlsysteme stellen Organsiationsverfahren im Rahmen der Verhältniswahl dar. Eine möglichst gleichmäßige Umsetzung der Wählerstimmen ist beabsichtigt.

I. Hare-Niemeyer-Verfahren

Das Hare-Niemeyer-Verfahren berechnet die Sitzverteilung wie folgt:

Zunächst wird die Gesamtzahl der Stimmen, die auf einen Wahlvorschlag (Liste) entfällt, mit der Gesamtzahl der zu verteilenden Sitze multipliziert und das Ergebnis danach durch die Gesamtzahl aller abgegebenen Stimmen dividiert. Auf diese Weise erhält man auf jeden Wahlvorschlag eine auf ihn entfallende Quote. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Die noch verbleibenden Sitze werden den Wahlvorschlägen nach der Höhe der Zahlenbruchteile (höchste Zahl hinter dem Komma) ihrer Quote zugeteilt. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das Los.

Beispiel:

Bei der Gemeinderatswahl sind 20 Sitze zu besetzen. Es bestehen vier Wahllisten. Auf Liste A entfallen 2400, auf Liste B 1500, auf Liste C 600 und Liste D 300 Stimmen.

Gesamtsitzzahl (20) x Stimmenzahl für Wahlvorschlag (2400, 1500, 600 und 300)
Gesamtstimmenzahl (4800)

Liste A erhält so 10 Sitze,
Liste B 6,25 (bzw. 6 oder 7 je nach Losentscheidung)
Liste C 2,5 (bzw. 3 Sitze, da die höchste Zahl hinter dem Komma aufgerundet wird)
und Liste C 1,25 (bzw. 6 oder 7 je nach Losentscheidung)

II. D´Hondt`sche Verfahren

Das d´Hondt`sche Verfahren berechnet die Zahl der Sitze wie folgt:

Die auf die Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen werden der Reihe nach durch die Zahlen 1, 2, 3 usw. geteilt. Nach der Reihenfolge der sich aufgrund dieser Teilung ergebenden Zahlen erfolgt die Zuteilung der Sitze auf die einzelnen Vorschlagslisten. Die Sitze werden jeweils der Liste zugeordnet, für die sich nach diesem Teilungsverfahren die höchste Zahl ergibt.

Beispiel (nach dem obigen Zahlenbeispiel):

Divisor Liste A Sitzfolge Liste B Sitzfolge Liste C Sitzfolge Liste D Sitzfolge
1 2400 1 1500 2 600 6 300 13
2 1200 3 750 5 300 14 150
3 800 4 500 8 200
4 600 7 375 11
5 480 9 300 15
6 400 10 250 18
7 342 12 214
8 300 16
9 267 17
10 240 19
11 218 20

Die Berechnung nach d`Hont führt – dies wird oben erkennbar – tendenziell zu einer Begünstigung der großen Parteien (Liste A erhält mit der Hälfte der abgegebenen Stimmen mehr als die Hälfte der Sitze).

III. Das Sainte-Lague-Verfahren

Das Verfahren nach Saint-Lague ist dem Verfahren nach d`Hondt sehr ähnlich. Die Stimmenzahlen werden allerdings nicht durch 1, 2, 3, …, sondern durch 1, 3, 5, 7 … geteilt. Dadurch tritt die Verzerrung zugunsten größerer Parteien nicht auf.

Beispiel (nach dem obigen Zahlenbeispiel):

Divisor Liste A Sitzfolge Liste B Sitzfolge Liste C Sitzfolge Liste D Sitzfolge
1 2400 1 1500 2 600 4 300 8
3 800 3 500 5 200 13 100
5 480 6 300 9 120 20
7 342 7 214 12
9 267 10 167 15
11 218 11 136 18
13 185 14 115 20
15 160 16 100
17 141 17
19 126 19
21 114
 

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2 Fragen/Antworten

  1. Zebramungo meint

    7. Februar 2010

    Hallo,
    in unserer Gemeinde gibt es ein offizielles Mitteilungsblatt, das aber privatwirtschaftlich betrieben wird. Dort haben die „großen“ Parteien ein Veröffentlichungsrecht von 3000 Zeichen pro Woche. Uns als OV DieLinke. wurde dieses Recht verweigert, mit der Begründung, dass wir zwar in den rat gewählt wurden, aber nicht 5% erreicht hätten – tatsächlich liegen wir knapp darunter. Der Verlag hat diese Hürde erst nach den Ergebnissen der Kommunalwahl willkürlich so fest gelegt. Müssen wir dies Benachteiligung hinnehmen?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      9. Februar 2010

      Hallo Zebramungo,

      zunächst auch hier „Dank für die Anfrage“.

      Bitte entschuldigen Sie, wenn ich nur kurz antworte und auf Ausführungen hier im Forum unter

      http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/2009/10/27/zuwendungen-an-ratsfraktionen/

      verweise.

      Zunächst bin ich der Auffassung, dass die Fraktionen, Gruppen und ggf. auch einzelne, nicht fraktions- oder gruppenangehörige Ratsmitglieder zumindest anteilig mit Haushalts- und Sachmitteln zu bedenken sind. Daraus würde dann nach einer ersten „groben Einschätzung“ zumindest folgen, dass Sie ebenfalls einen gewissen Raum für Ihre Arbeit in dem Mitteilungsblatt erhalten müssten. Aber – wie gesagt – dies ist eine erste, „grobe Einschätzung“.

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
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