Anwalt und Kommunalrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Das kommunale Konnexitätsprinzip – Aufgaben- und Ausgabenverantwortung

16. Oktober 2009, aktualisiert am 24. Januar 2021

Die Aufgaben- und Ausgabenverantwortung liegen bei derselben staatlichen Stelle. Also – jeder trägt die Kosten für die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben. Werden Aufgaben übertragen, muss eine Regelung zur Deckung der dabei entstehenden Kosten getroffen werden. Diese Regelungen können enormen „politischen Sprengstoff“ enthalten.

I. Das Konnexitätsprinzip im Verhältnis Land – Gemeinden

Im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden sowie Gemeindeverbänden trifft in Nordrhein-Westfalen Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung Regelungen zum Konnexitätsprinzip:

Artikel 78 Landesverfassung NRW
…
(3) Das Land kann die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz oder Rechtsverordnung zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert geleistet werden. Wird nachträglich eine wesentliche Abweichung von der Kostenfolgeabschätzung festgestellt, wird der finanzielle Ausgleich für die Zukunft angepasst. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt ein Gesetz; darin sind die Grundsätze der Kostenfolgeabschätzung festzulegen und Bestimmungen über eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu treffen.
…

II. Das Konnexitätsprinzip im Verhältnis Bund / Land

Zwischen Bund und Ländern verankert Art. 104 a Grundgesetz den Konnexitätsgrundsatz und regelt Fälle der Übertragung:

Art 104a GG
(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, dass die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, dass der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt.
(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.
…

III. Verhältnis Bund / Gemeinde bzw. Gemeindeverbände


Eine Übertragung von Aufgaben vom Bund direkt auf die Gemeinden und Gemeindeverbände ist durch Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG und Art. 85 Abs. 1 S. 2 GG ausgeschlossen.

Art. 84 GG
(1)“¦ Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.
…

Art. 85 GG
(1) … Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden. …

…


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