Noch einmal soll hier kurz auf den sachkundigen Bürger und dessen Wahl eingegangen werden. Das OVG Münster entschied im Jahr 1990 (vgl. Beschluss vom 27. März 1990, 15 A 2666/86) dazu, dass die „großen Parteien“ in ihren Wahlvorschlägen für die Besetzung eines Ratsausschusses die sachkundigen Bürger vor den Ratsmitgliedern aufgeführt hatten. Dadurch waren im Ergebnis die Sitze der sachkundigen Bürger für die kleinen Parteien schon vergeben. Das OVG war der Auffassung, dass es unbedenklich sei, wenn die sachkundigen Bürger in den Wahlvorschlägen vor den Ratsmitgliedern aufgeführt werden:
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In dem angefochtenen Urteil wird zutreffend davon ausgegangen, dass die Gemeindeordnung keine Bestimmung darüber enthält, in welcher Reihenfolge die Ratsmitglieder und die sachkundigen Bürger bei der Besetzung der Ausschüsse i. S. des § 42 Abs. 3 NRWGO (heute: § 58 Abs. 3 GO NRW) zu wählen sind. Die mit der Berufung dagegen vorgebrachten Einwände sind unbegründet. Wenn § 42 Abs. 3 S. 1 NRWGO regelt, dass für bestimmte Ausschüsse „neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger“ gewählt werden können, so ist das für das Wahlergebnis bedeutsam. Eine für das Wahlverfahren beachtliche Reihenfolge ist damit aber weder nach dem Wortlaut noch im Blick auf den Sinn der Bestimmung vorgegeben. Das Wahlverfahren ist vielmehr in § 35 Abs. 3 NRWGO (heute: § 50 Abs. 3 GO NRW), also an anderer Stelle der Gemeindeordnung, geregelt; die Auffassung der Kl. zu 2 ist deswegen auch unter gesetzessystematischen Aspekten nicht haltbar.Nach § 35 Abs. 3 S. 2 NRWGO (heute: § 58 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 50 Abs. 3 S. 2 GO NRW) sind die Ausschussmitglieder, wenn wie hier kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande kommt, „nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang“ zu wählen. Über den Inhalt der dazu notwendigen Wahlvorschläge befinden die Fraktionen und Gruppen des Rates bzw. die einzelnen Ratsmitglieder grundsätzlich in eigener Verantwortung; das gilt nicht nur für die Auswahl der Kandidaten, sondern auch für die Festlegung ihrer Reihenfolge. Wahlvorschläge, mit denen vor den Ratsmitgliedern sachkundige Bürger namhaft gemacht werden, sind deshalb nicht zu beanstanden. Der Bekl. ist berechtigt und übrigens auch verpflichtet, solche Wahlvorschläge zur Abstimmung zu stellen. Wenn dies dazu führt, dass kleinere Fraktionen wie die Kl. zu 2 bei der Besetzung der für sachkundige Bürger vorgesehenen Ausschusssitze leer ausgehen, so muss das hingenommen werden. Der darin möglicherweise liegende politische Nachteil wird im Übrigen weitgehend kompensiert durch den Vorteil, den eine kleinere Fraktion erhält, wenn sie wie hier statt sachkundiger Bürger Ratsmitglieder in die Ausschüsse entsenden kann. Bei umgekehrter Verfahrensweise, also dann, wenn die Ratsmitglieder vor den sachkundigen Bürgern vorgeschlagen und gewählt werden, ist eine kleinere Fraktion dazu regelmäßig außerstande. Das wiederum führt zu einem Zustand, der je nach der Perspektive der betroffenen Fraktion politisch nicht weniger unerwünscht erscheint als die hier vorliegende Fallgestaltung.
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