Anwalt und Kommunalrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Noch einmal zur Nichtigkeit eines Bebauungsplans bei Bestehen eines Mitwirkungsverbotes

15. Oktober 2009, aktualisiert am 3. Dezember 2019

Das OVG Koblenz führt in einem Urteil vom 28. Januar 2008 (1 C 10634/07) aus, dass ein Bebauungsplan im Einzelfall nicht schon deshalb aus formellen Gründen nichtig ist, weil im Verfahren zu seiner Aufstellung ausgeschlossene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt haben (1. Leitsatz).

Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Gemeinde im Mai 2006 beschloss, einen Bebauungsplan aufzustellen. An der Beschlussfassung nahm das befangene Mitglied zwar nicht teil. Das befangene Gemeinderatsmitglied verblieb aber bei der Beratung und Beschlussfassung am Sitzungstisch. Im April 2007 wurde dann der Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Hier nahm das befangene Mitglied weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teil.

Das OVG Koblenz führt dazu aus:

„…
Dass der Beschluss des Gemeinderates über die Aufstellung des Bebauungsplans gem. § 2 Abs. 1 S. 1 BauGB mit Verfahrensfehlern behaftet ist, weil nach § 22 RhPfGO ein ausgeschlossenes Mitglied bei der Beratung und Beschlussfassung am Sitzungstisch verblieben ist, ändert hieran nichts. Für das Zustandekommen eines Bebauungsplans ist bundesrechtlich ein rechtswirksamer Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB ausreichend. Weitergehende Anforderungen sind auch aus dem rheinland-pfälzischen Landesrecht nicht abzuleiten. Eine unzulässige Mitwirkung befangener Ratsmitglieder in einem früheren Verfahrensabschnitt kann allenfalls im Einzelfall Auswirkungen auf das nachfolgende Verfahren und auf dessen Ergebnis haben, es also mit einem fortwirkenden – dann aber materiellen – Fehler gleichsam „infizieren“.
…
„


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