„Ob sich die Wahlplakatierung einer politischen Partei im Rahmen der anlässlich einer bestimmten Wahl (hier: Europawahl 2004) erteilten Sondernutzungserlaubnis hält, bemisst sich nach einer großzügigen Gesamtbetrachtung. Die isolierte Würdigung einzelner textlicher oder bildlicher Elemente eines Plakates verbietet sich.“
So entschied das OVG Münster in einem Beschluss vom 12. Mai 2004 (11 B 952/04). Ausgangspunkt des Streits waren Wahlplakate der SPD bei der Europawahl im Jahr 2004. Rechtlicher Ausgangspunkt des Streits war die nach den Straßen- und Wegegesetzen erforderliche und auch erteilte Sondernutzungserlaubnis für Wahlplakate. Die Erlaubnis wurde für die Europawahl erteilt. Auf dem Plakat waren aber auch Elemente zu dem späteren Kommunalwahlkampf enthalten.
Das OVG Münster befand – anders als die Vorinstanz -, dass die Plakatierung nur dann als unzulässige Sondernutzung der Straße anzusehen wäre, wenn die Werbung keinen Bezug mehr zum Europawahlkampf hätte. Die entsprechende Wertung müsse großzügig erfolgen. Die in der Aufstellung der Dreieckständer mit den beanstandeten Wahlplakaten liegende Sondernutzung war daher von der gemäß §§ 18 und 19 NWStrWG erteilten Sondernutzungserlaubnis gedeckt.
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