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Geht es um Einwendungen des Privaten gegen das Verhalten einer städtischen Gesellschaft im Wettbewerb, so entscheiden grundsätzlich die Zivilgerichte. Entscheidungen gibt es z. B. zu Kfz.-Kennzeichenschildern. So entschied der BGH (vgl. Urteil vom 24. September 2002, KZR 4/01):
1. Nutzt eine Gemeinde die durch die Hoheitsverwaltung bewirkte marktbeherrschende Stellung dadurch aus, dass sie die durch die Verwaltungstätigkeit erzeugte Nachfrage nach Gütern unter Verdrängung leistungsbereiter privater Wettbewerber befriedigt, um auf diese Weise für sich den größten wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, kann darin eine unzulässige Verquickung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe mit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit liegen.
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