Was für die Staatsorgane gilt, gilt auch für die Gemeindeorgane:
Sie dürfen anlässlich von Wahlen in amtlicher Eigenschaft nicht parteiergreifend in den Wahlkampf hineinwirken (Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1977, Leitsätze 4 und 5 zu Staatsorganen, 2 BvE 1/76, und des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1997, 8 C 5/96). So darf ein Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft keine Wahlempfehlung abgeben (s. o. BVerwG).
Anders beurteilt sich aber die Wahlbeeinflussung durch eine Fraktion eines Rats. Die Wahlbeeinflussung durch Gemeinderatsfraktion beurteilt sich ebenso wie die durch eine Partei nach den Grundsätzen privater Wahlbeeinflussung (s. OVG Münster, Beschluss vom 30. September 2005 (15 A 2983/05):
… Jedoch kann die Fraktion nicht die Autorität der Gemeinde in Anspruch nehmen, da sie lediglich die Auffassung der einzelnen Ratsmitglieder bündelt, die sich – hier auf der Basis derselben Parteizugehörigkeit – zu der Fraktion zusammen geschlossen haben. Daher kann eine Fraktion ebenso wenig hoheitliche Autorität für sich in Anspruch nehmen wie das einzelne Ratsmitglied, mag auch Äußerungen einer Fraktion – namentlich einer Mehrheitsfraktion – erhebliches politisches Gewicht zukommen. Insofern beurteilt sich die Wahlbeeinflussung durch eine Fraktion ebenso wie die durch eine Partei nach den Grundsätzen privater Wahlbeeinflussung. Die Schwelle einer einen Wahlfehler darstellenden unzulässigen privaten Wahlbeeinflussung, also die unter besonderem Druck vorgenommene Einwirkung auf den Wähler, die geeignet ist, dessen Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen, ist durch die nicht wahrheitsgemäße Darstellung in der Wahlwerbeschrift der X. -Fraktion nicht überschritten, wie das Verwaltungsgericht geurteilt hat und auch der Kläger im Zulassungsverfahren anerkennt.
…
Im Ergebnis kommt also eine Wahlanfechtung gemäß § 40 KWahlG nicht in Betracht, wenn eine Beeinflussung durch Parteien oder Ratsfraktionen erfolgt.
Schreibe einen Kommentar